A. Zeitliche Zuordnung (§ 4a Abs 1 Nr 1 S 2 EStG)
Rn. 300
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Veräußerungsgewinne iSd § 14 EStG sind von der zeitanteiligen Aufteilung des Wj-Gewinns iSd § 4a Abs 2 Nr 1 S 1 EStG auszuscheiden und dem Gewinn des Kj hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind (§ 4a Abs 2 Nr 1 S 2 EStG); dies gilt auch für Veräußerungsverluste (s § 13 Rn 159c (Mitterpleininger); aA Paul in H/HR, § 14 EStG Rz 14 (10/2023), wonach Aufgabe- und Veräußerungsverluste wie laufende Einkünfte zu behandeln seien). Der Gewinn ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart im Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums entstanden; unbeachtlich ist sowohl der Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung als auch der Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts sowie ein abweichender vertraglich vereinbarter Gefahrenübergang (BFH v 16.11.2017, BFH 2018, 369).
Rn. 301
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Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Betriebsaufgabeerklärung s Rn 200ff. Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über mehrere VZ, bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen Aufgabevorgänge nach den allg Gewinnrealisierungsgrundsätzen (BFH v 19.05.2005, BStBl II 2005, 637).
Eine Betriebsaufgabe, die sich über einen längeren Zeitraum hinzieht, kann allerdings nur vorliegen, wenn diese nach Einstellung der Eigenbewirtschaftung erklärt wird, während für einen bereits verpachteten Betrieb die Aufgabe auf einen bestimmten Stichtag zu erklären ist.
Rn. 302–304
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei
B. Freibetrag (§ 14 EStG iVm § 16 Abs 4 EStG)
Rn. 305
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Der antragsgebundene Freibetrag nach § 16 Abs 4 EStG wird nur noch einmal im Leben – für alle Gewinneinkunftsarten – gewährt (BFH v 21.07.2009, BStBl II 2009, 963); vor dem 01.01.1996 in Anspruch genommene Freibeträge bleiben unberücksichtigt. Nicht verbrauchte Teile des Freibetrags können nicht auf eine andere Veräußerung/Aufgabe übertragen werden (R 16 Abs 13 S 4 EStR 2012). Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe über mehr als einen VZ, ist der Freibetrag gleichwohl nur insgesamt einmal zu gewähren; er ist auf die Kj entsprechend dem Anfall des Aufgabegewinns aufzuteilen.
Der Freibetrag und korrespondierend die ebenfalls antragsgebundene Steuervergünstigung nach § 34 Abs 3 EStG gelten auch dann als verbraucht, wenn das FA die Vergünstigung(en) zu Unrecht gewährt hat, und dies selbst dann, wenn der StPfl diese Vergünstigungen gar nicht beantragt hat, sofern sich der Freibetrag bzw die Steuervergünstigung gem § 34 Abs 3 EStG in einer früheren Steuerfestsetzung ausgewirkt haben und diese aus formalen Gründen nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BFH v 28.09.2001, BStBl II 2002, 169). Etwas anders gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann, wenn die rechtsirrige Gewährung der Vergünstigungen aus dem früheren Bescheid für den StPfl angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und wegen des Fehlens eines Hinweises des FA nicht erkennbar war.
Rn. 306
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Darüber hinaus ist die Gewährung des Freibetrags abhängig von persönlichen (Alter, Berufsunfähigkeit) wie sachlichen (Gewinngrenze, keine Personenidentität) Voraussetzungen.
Rn. 307
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Die den Veräußerungsgewinn erzielende Person muss das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vollendet haben oder zu diesem Zeitpunkt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig sein (BFH v 28.11.2007, BStBl II 2008, 193); maßgeblicher Zeitpunkt ist der Tag des Übergangs von Nutzen und Lasten und nicht das Datum des notariellen Vertrags (BFH v 12.05.2011, BFH/NV 2012, 41).
Vollendet der LuF das 55. Lebensjahr nach Beendigung der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung, kann der Freibetrag selbst dann nicht gewährt werden, wenn die Vollendung des 55. Lebensjahrs noch in das Kj der Betriebsaufgabe oder -veräußerung fällt (BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7). Wegen des Nachweises der dauernden Berufsunfähigkeit s R 16 Abs 14 EStR 2012; entgegen der Auffassung der FinVerw (R 34.5 iVm R 16 Abs 14 EStR) kann der Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit nicht nur durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, sondern auch durch andere Nachweise, insb in Form von fachärztlichen Bescheinigungen, erbracht werden (BFH v 14.12.2022, BStBl II 2023, 807).
Rn. 308
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Überschreitet der Veräußerungsgewinn die Grenze von 136 000 EUR, vermindert sich der Höchstbetrag (von 45 000 EUR) jeweils um den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Gewinn und der Gewinngrenze; dies bedeutet, dass ein Freibetrag nicht mehr gewährt wird, wenn der Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn mehr als 181 000 EUR beträgt.
Rn. 309
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil veräußert, gilt gem § 16 Abs 2 S 3 EStG ein dabei entstehender Gewinn als laufender Gewinn, soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind (zB entgeltliche Veräußerung eines bisherigen luf Betriebs an eine PersGes, an der der bisherige Einzelunte...