Rn. 384
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Der EuGH v 27.06.1996 und 10.07.1997, DB 1994, 1868 und DB 1997, 1513 (Tomberger I + II) hat die phasengleiche Aktivierung des Dividendenausschüttungsanspruchs daran gebunden, dass deckungsgleiche Geschäftsjahre vorliegen, und hat ohne vorherige Feststellung des JA der Tochter-KapGes und Vorliegen eines Gewinnverwendungsbeschlusses eine zeitkongruente Bilanzierung bei dem Besitzunternehmen als nicht zulässig angesehen.
Mit § 272 Abs 5 HGB idF BilRUG wird bei phasengleicher Aktivierung in der HB (Pflicht, s Oser/Orth/Wirtz, DB 2015, 197, III.2.b.) eine Ausschüttungssperre in Form einer Rücklage eingeführt.
BMF v 01.11.2000, BStBl I 2000, 1510 macht die Anwendung der Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung davon abhängig, dass noch das alte KSt-Anrechnungsverfahren anzuwenden ist; unter dem Halb- bzw Teileinkünfteverfahren wäre demnach eine phasengleiche Aktivierung grundsätzlich nicht mehr möglich (letztmalig idR somit 31.12.2000).
Ergänzend sind zu beachten:
Mit Beschluss v 07.08.2000 hat der GrS des BFH 07.08.2000, BStBl II 2000, 632 entschieden, dass Dividendenansprüche gegen eine Tochter-KapGes, für die am Bilanzstichtag der Muttergesellschaft noch kein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst ist, grundsätzlich nicht aktiviert werden können (Änderung der Rspr). Die Geltung des Urt des GrS auch für die Betriebsaufspaltung wurde bestätigt mit Urt des VIII. Senats v 31.10.2000, BFH BStBl II 2001, 185.
Mit Urt BFH v 07.02.2007, BStBl II 2008, 340 hat der BFH die Anforderungen nochmals konkretisiert dahingehend, dass ein beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der beherrschten Betriebs-KapGes jedenfalls dann nicht vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren kann, wenn nicht durch objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines bestimmten Betrages entschlossen war.
Es sind damit aktivierbar nur die Fälle, in denen sich aus Vertrag, Gesetz, Gewinnverwendungsbeschluss usw unmittelbar und für die Gesellschafter nicht mehr abänderbar eine Ausschüttungspflicht in bestimmter Höhe ergibt.
Der Zeitpunkt der Auszahlung der Gewinnausschüttung ist für die Gewinnrealisierung demgegenüber unerheblich (BFH GrS v 07.08.2000, aaO). Diese ist auf den Sachverhalt übertragbar, in dem ein betragsmäßig feststehender Gewinnverwendungsbeschluss hinsichtlich thesaurierter Gewinne bereits vor der Erstellung des JA im Einvernehmen aller Gesellschafter rechtsverbindlich und endgültig gefasst wird. Nach Feststellung des JA bedarf es dann keines weiteren Gewinnverwendungsbeschlusses mehr: BFH v 04.12.2014, BFH/NV 2015, 495.
Gewinnausschüttungen der Betriebs-KapGes an einen Einzel-Besitzunternehmer sind bei diesem Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch insoweit, als sie Zeiträume vor Begründung der Betriebsaufspaltung betreffen, der betreffende Gewinnverteilungsbeschluss aber erst danach gefasst worden ist: BFH v 14.09.1999, BStBl II 2000, 255. Auf § 3 Nr 40a EStG (zu 60 % steuerfrei), damit zusammenhängende BA sind gem § 3c Abs 2 EStG auch nur zu 60 % abzugsfähig.
Gewinnausschüttungen, die auf GmbH-Anteile entfallen, welche zum Sonder-BV II eines Gesellschafters gehören, sind als gewerbliche Sonder-BE des Gesellschafters zu erfassen: BFH v 04.12.2014, aaO.