Rn. 128a
Stand: EL 157 – ET: 04/2022
Die in § 18 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG aufgezählten Katalogberufe lassen sich zu bestimmten Gruppen zusammenfassen:
- die Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten);
- die rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe (RA, Notare, Patentanwälte, WP, StB, beratende Volks- und Betriebswirte, vBP, vereidigte Bücherrevisoren, Steuerbevollmächtigte);
- naturwissenschaftlich orientierte Berufe (Vermessungsingenieure, Ingenieure, Handelschemiker, Architekten);
- Vermittler von geistigen Gütern und Informationen (Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer);
- Lotsen: s BVerfG v 25.10.1977, BStBl II 1978, 125.
Sie setzen regelmäßig ein abgeschlossenes Studium voraus, häufig erfolgt eine förmliche Berufszulassung durch den Staat, bei den Heilhilfsberufen und den rechts- und wirtschaftsberatenden Berufen kommt noch eine staatliche oder berufsrechtlich organisierte Berufsaufsicht bzw Berufserlaubnis hinzu; inhaltlich arbeitet der Freiberufler grundsätzlich unmittelbar, persönlich und individuell (Stichwort Laborarzt, zB s FG Nds v 22.10.2017, EFG 2019, 179; BFH BFH/NV 2000, 837; BStBl II 1995, 1048; 1990, 507), wobei er wegen § 18 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG durch fachlich vorgebildete Arbeitskräfte unterstützt werden kann, sofern er eine leitende und eigenverantwortliche Position im Rahmen seiner Berufsausübung behält (Stichwort Prüfingenieurin, s BFH v 14.05.2019, BStBl II 2019, 580 zur fehlenden eigenverantwortlichen Tätigkeit, wenn diese den überwiegenden Teil der Hauptuntersuchungen und sonstigen Prüftätigkeiten durch nur stichprobenartig überprüfte angestellte Prüfingenieure durchführen lässt; auch s Zaumseil, FR 2010, 353, 356 und BFH v 16.07.2014, BStBl II 2015, 216: Führt ein selbstständiger Anästhesie-Arzt die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durch, legt er für den Einzelfall die Behandlungsmethode fest und behält er sich die Behandlung "problematischer Fälle" vor, ist lt BFH die Erbringung der ärztlichen Leistung durch von ihm angestellte, mobil tätige Ärzte regelmäßig als Ausübung leitender eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit iRd § 18 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG anzusehen (Tätigkeit trägt den "Stempel der Persönlichkeit", auch s Anm Kanzler, FR 2015, 619: weitgehend Tatsachenwürdigung durch das FG).
Die praktische Tätigkeit eines Freiberuflers oä Berufs muss zumindest einen Hauptbereich komplett umfassen, sie darf nicht nur einen Ausschnitt daraus darstellen: So wäre für einen beratenden Betriebswirt eine umfassende Marketingberatung ausreichend, nicht jedoch die im Streitfall zu beurteilende – ausschnittweise nur umweltorientierte – Marketingberatung eines "Umweltberaters": BFH v 19.09.2002, BFH/NV 2003, 118. So auch BFH v 12.07.2007, BFH/NV 2007, 1883 zum
Dipl-Bankbetriebswirt: gewerblich. Dies gilt auch für einen auf dem Gebiet des Qualitätsmanagements tätigen Techniker: BFH v 14.06.2007, BFH/NV 2007, 2091 gegen FG Nds v 13.12.2005, EFG 2006, 573.