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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / A. Zweck und Tragweite der Vorschrift

Dr. Horst Bitz
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Rn. 183

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

§ 15 Abs 4 S 3 EStG:

Um Zins-, Preis- oder Währungsrisiken zu kompensieren, kommen oft (Finanz-)Termingeschäfte in Form von Waren-, Wertpapier- und Devisentermingeschäften als Sicherungsgeschäfte zum Einsatz (Haag, NWB 2019, 1245). Zur Begriffsdefinition des "Termingeschäfts" und der konkreten inhaltlichen Abgrenzung s Rn 183a.

Entsteht bei Termingeschäften ein Verlust (durch Differenzausgleich oder durch eine entsprechende Wertausgleichsgröße), tritt die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs 4 S 3 EStG durch zeitliche Streckung ein. Diese soll als spezialgesetzlich typisierte Missbrauchsnorm (s § 42 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 AO) sicherstellen, dass Verluste aus betrieblich veranlassten (insbesondere bei Zuordnung zum gewillkürten BV), ihrer Natur nach besonders risikoreichen Termingeschäften (zum Begriff nachfolgend s Rn 183a) nur mit Gewinnen aus derartigen Geschäften verrechnet werden können. Die geforderte betriebliche Veranlassung umfasst auch nicht autorisierte Geschäfte untreuer Angestellter: BFH vom 06.07.2016, BStBl II 2018, 124.

Eine Verlagerung privater Termingeschäfte in den betrieblichen Bereich wegen § 20 Abs 6 S 5 EStG (wegen Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit s FG RP vom 05.12.2023, 1 V 1674/23) ist nicht zielführend: § 20 Abs 8 EStG.

Die Rechtsfolge des § 15 Abs 4 S 3 EStG bezieht sich nicht auf ein negatives Ergebnis eines einzelnen Geschäfts, vielmehr ist auf den Saldo sämtlicher Termingeschäfte im Wj abzustellen: BFH vom 08.12.2021, BFH/NV 2022, 1040 Rz 21; BFH vom 21.02.2018, BStBl II 2018, 637 Rz 20 mwN.

Der Gesetzgeber wollte die Regelung 1999 als Folgeänderung zur Neufassung des § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG aF (jetzt § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG) verstanden wissen (BT-Drucks 14/23, 178).

§ 15 Abs 4 S 3 ES...

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