Schrifttum:
Ernst, Das Entnahmerecht der Gesellschafter von PersGes und das Steuerrecht, BB 1961, 377;
Uelner, Das EK und FK der PersGes in ertragsteuerlicher Sicht, JbFSt 1979/80, 338, 342;
Schulze zur Wiesche, Einlage und Entnahme bei PersGes, FR 1982, 497;
Schulze zur Wiesche, Gesellschafterentnahmen bei PersGes, BB 1985, 1522;
Balz, Entnahme fiktiver Steuern bei der Personenhandelsgesellschaft, DB 1988, 1305;
Kohlhaas, Schuldzinsenabzug – Beratungsempfehlungen zur Anwendung des neuen § 4 Abs 4a EStG, DStR 2000, 901;
Wendt, Mehrkontenmodelle – Zweiter Versuch einer gesetzlichen Regelung in § 4 Abs 4a EStG, FR 2000, 431;
Schulze zur Wiesche, Steuerliche Behandlung der durch Überentnahme bedingten Schuldzinsen unter besonderer Berücksichtigung der PersGes, DB 2000, 2189;
Ley, Die Ermittlung von Über- und Unterentnahmen iSd § 4 Abs 4a EStG bei Mitunternehmerschaften, DStR 2001, 1005;
Groh, Der missverstandene Schuldzinsenabzug, DStR 2001, 105;
Kanitz, Bilanzierung von Anteilen an PersGes, WPg 2007, 57, 58;
Kraft, Einlagen in PersGes und KapGes außerhalb des UmwStG, FR 2013, 825;
Kruth, Steuerentnnahmerechte von Gesellschaftern bei werbender und insolventer PersGes, DStR 2013, 2224;
Fischer, Steuerentnahmeklauseln bei Personenhandelsgesellschaften, Beilage Nr 4 zu DB 2015, Heft 25;
Schoor, Bilanzierung und Bewertung von Entnahmen – Hinweise und Fallbeispiele zu praxisrelevanten Fragestellungen, BBK 2019, 975.
Verwaltungsanweisungen:
OFD Münster vom 18.02.1994, S 2241–79 – St 11–31, DStR 1994, 582 (Zur Behandlung von Darlehn einer PersGes an ihre Gesellschafter);
BMF vom 07.05.2008, BStBl I 2008, 588 (betreffend Entnahmen nach § 4 Abs 4a EStG);
BMF vom 04.11.2008, BStBl I 2008, 975 (Übergangsregelung).
Rn. 67
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Gesellschaftsrechtliche Entnahmen
Ergänzend s Rn 200 ff zu §§ 4,5 EStG (Briesemeister), insbesondere auch wegen der Bewertungsfragen.
Zu Überentnahmen s Rn 13d.
Der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft selbst, ermittelt durch einen Vermögensvergleich (§§ 4 Abs 1, 5 EStG), ist gemäß § 4 Abs 1 S 1 EStG um den Wert der Einlagen zu vermindern und den Wert der Entnahmen zu vermehren. Der Begriff der Einlagen ist in § 4 Abs 1 S 5 EStG, der der Entnahmen in § 4 Abs 1 S 2 EStG definiert.
Entnahmen (§ 122 Abs 1 HGB) sind im Gegensatz zu BA Wertabgaben der Gesellschaft an Gesellschafter (oder deren Erben) in deren PV, die nicht betrieblich veranlasst sind (BFH BStBl II 1982, 18; 1977, 823) und entweder das Kapitalkonto (einschließlich Sonder-Kapital) mindern oder zu einem aktivischen Privatkonto führen (bei Rückforderungsanspruch): s Rn 13d und BGH vom 12.03.2013, DB 2013, 1406 sowie IDW RS HFA 7, IDW-FN 2012, 189 Rz 52–54.
Eine Entnahme erfordert entweder
- eine Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen wird. Der Willensentschluss muss klar und eindeutig zum Ausdruck kommen: BFH vom 11.12.2002, BFH/NV 2003, 895. Die Entnahme als tatsächlicher Vorgang lässt sich nach ständiger Rspr des BFH grundsätzlich nicht rückbeziehen und auch nicht rückgängig machen (s BFH vom 12.09.2002, BStBl II 2002, 815 zu 1.c. der Begründung mwN), oder
- einen Rechtsvorgang, durch den sich die Rechtszuständigkeit für das WG ändert.
ZB wird beim Tod eines Gesellschafters, der Sonder-BV innehatte, bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel (dazu s Rn 57) das Sonder-BV zum Todeszeitpunkt aufgrund dieses Rechtsvorgangs, durch den sich die Rechtszuständigkeit für das Sonder-BV ändert, entnommen, soweit ein Miterbe nicht Gesellschafter wird.
Das HGB unterscheidet Gewinnentnahmen (aus ertragswirksam bilanziertem Gewinnanspruch: s IDW RS HFA 18, Stand 04.06.2014, Tz 13 ff und IDW RS HFA 7 idF des HFA vom 27.06.2008, aaO, Tz 36f) und gewinnunabhängige Entnahmen aus dem Kapital.
Nicht unter den Entnahmebegriff fallen, anders als zu Zeiten der Geltung der Bilanzbündeltheorie, Wertabgaben der Gesellschaft an den Gesellschafter, die auf einem besonderen Rechtsgeschäft beruhen und für die der Gesellschafter eine entsprechende Gegenleistung gewährt: im Einzelnen s Rn 13 ff für zB Veräußerungsgeschäfte.
Eine Entnahme kann auch in Form eines außerbetrieblich veranlassten Darlehens der PersGes an einen Gesellschafter geschehen, wenn nach Lage der Dinge ausgeschlossen werden kann, dass die Gesellschaft einem fremden Dritten Geld zu den Bedingungen, wie sie mit dem Gesellschafter vereinbart sind, zur Verfügung gestellt haben würde: FG Nds vom 18.02.2015, EFG 2015, 1250 mit Bezug auf BFH vom 16.10.2014, BStBl II 2015, 267. Im Einzelnen s Rn 13c.
Bei Gewährung eines zinslosen und ungesicherten Darlehens bleibt die Darlehensforderung zwar privatrechtlich Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, das Gesellschaftsvermögen und die sich in den Kapitalkonten manifestierenden Anteile der einzelnen Gesellschafter an ihm ändern sich somit nicht, steuerlich indessen darf die Darlehensforderung nicht mehr als BV, sondern muss als PV der PersGes erfasst werden; da sie jedoch weiterhin zum privatrechtlichen Gesamthandsvermögen gehört, stellt sie sich steuerlich als Entnahme dar, die