Rn. 139b
Stand: EL 162 – ET: 12/2022
Lt FG Ha v 15.06.2006, EFG 2007, 218 ist die kurzfristige An- und Vermietung von Ausstellungsflächen durch einen gemeinnützigen (Forschungs-)Verein selbst
Zitat
"unter Wahrnehmung von das übliche Maß überschreitenden verdichteten Marktchancen"
(im Urteilsfall geschah die An- und Vermietung während eines zeitgleich stattfindenden Kongresses des Vereins) gewerbliche Vermietung, also stpfl wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (so schon FG Mchn v 30.07.1996, 15 K 353/95 und R 15.7 Abs 2 EStR 2012) und bei Überschreitung der Umsatzfreigrenze von 45 000 EUR pa kstpfl und gewstpfl. Auch umsatzsteuerlich ist eine solche Ausstellungsflächenan- und -verpachtung durch den Verein selbst, wie bei Sportanlagen, nicht USt-befreit nach § 4 Nr 12 UStG: BFH v 25.09.1953, BStBl III 1953, 335 iVm Abschn 4.12.6 Abs 2 Nr 1 UStAE, dh 19 % USt.
So auch nachfolgend FG D'dorf v 05.09.2017, EFG 2017, 1725, wonach ein stpfl wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und kein Zweckbetrieb vorliegt, wenn ein gemeinnütziger Verein selbst im Rahmen der Veranstaltung wissenschaftlicher Kongresse Unternehmen gegen Zahlung von Standgebühren die Möglichkeit bietet, über ihre Produktpalette zu informieren, wenn die hieraus erzielten Einnahmen die Aufwendungen für die Standflächen wesentlich übersteigen (weil dann die Vermietung der Standflächen nicht nur der Information im Rahmen eines Zweckbetriebs dient).
Der Besteuerung aus einem solchen stpfl wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kann nach § 64 Abs 6 Nr 1 AO pauschaliert ein Gewinn iHv 15 % der Einnahmen zugrunde gelegt werden (es werden also nicht die tatsächlichen Überschüsse berücksichtigt), wenn die entsprechende Werbung im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet, weil § 64 Abs 6 Nr 1 AO keine Einschränkung dahingehend enthalte, dass es sich um eine aktive Werbung durch den gemeinnützigen Verein selbst für Unternehmen handeln muss. Die Rev gegen das Urteil des FG D'dorf v 05.09.2017 wurde durch BFH v 26.06.2019, V R 70/17, BFH/NV 2019, 1146 als unbegründet zurückgewiesen.
Lt AEAO zu § 67a AO Tz 9 S 1–3 (betreffend Sportvereine, gilt aber wohl auch ganz allgemein) ist dagegen die entgeltliche pachtweise Überlassung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen (in vereinseigenen oder gemieteten Räumen: mE nicht wesentlicher Zusatz) an (nur einen?) Werbeunternehmer – "dem" ein angemessener Gewinn verbleibt – als steuerfreie Vermögensverwaltung zu beurteilen, wobei (anders als bei § 64 Abs 6 Nr 1 AO) es ohne Bedeutung ist, ob die sportlichen Veranstaltungen, bei denen der Werbeunternehmer das vom Verein erworbene Recht nutzt, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind. Anders aber ist die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (zB auf Trikots, Sportschuhen, Helmen) und auf Sportgeräten stets als stpfl wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln: AEAO, aaO, S 4).
Zur Durchführung einer Fachausstellung der Industrie, begleitend zu wissenschaftlichen Kongressen oder Fachtagungen eines gemeinnützigen Veranstalters (mE vergleichbar der Bandenwerbung bei Sportvereinen) sollte zwecks Erzielung ertragsteuerbefreiter Vermögensverwaltungseinnahmen eine Fremdfirma – ggf eine gewerbliche Tochter-GmbH, aber dann Umsatzanteil aus Rechtspacht bei der Tochter-GmbH höchstens ca 30 % zur Vermeidung einer sachlichen Verflechtung durch Überlassung wesentlicher immaterieller WG iS einer Betriebsaufspaltung – gegen Zahlung einer Rechtspacht (mit 19 % USt: keine Anwendbarkeit des ermäßigten USt-Satzes auf Vermögensverwaltung gemäß § 12 Abs 2 Nr 8a UStG (BFH v 10.05.2017, V R 43/14, BFH/NV 2017, 1148; BFH v 20.03.2014, V R 4/13, BFH/NV 2014, 1470) zur eigenständigen Durchführung der Industrieausstellung eingeschaltet werden; der Pächter sollte im eigenen Namen und für eigene Rechnung die Ausstellungsfläche anpachten, damit eine gewerbliche kurzfristige Flächenvermietung (so) vermieden wird.