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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15 ... / c) Die additive Verknüpfung von Gewinnanteil lt Gesellschaftsbilanz und Ergebnis lt Sonderbilanz zur Gesamtbilanz/korrespondierende Bilanzierung

Dr. Horst Bitz
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Rn. 95

Stand: EL 176 – ET: 10/2024

Knobbe-Keuk schlug vor (glA Ebenroth/Willburger, BB 1992, 1043), aus Gründen der Transparenz auf die Erstellung einer Gesamtbilanz zu verzichten, stattdessen von der Gesellschaftsbilanz auszugehen (die auch die begrenzte Steuerrechtssubjektivität der PersGes als Einheit berücksichtigt: s Rn 12b) und die Sonderbilanzen unter Berücksichtigung des hinter dem Konsolidierungsgedanken stehenden sachlichen Ziels aufzustellen (Knobbe-Keuk, DStR 1980, 423; zustimmend Gschwendtner, DStR 1995, 817; Lang, FS Schmidt 1993, 303; Thiel, StuW 1984, 104; Jakob/Jüptner, FR 1985, 225, 227). Dieses besteht darin, den Gewinn unabhängig davon zu besteuern, ob die Leistungen des Gesellschafters durch einen Vorabgewinn oder durch eine Sondervergütung abgegolten werden.

Rspr und hL wollen dagegen die StB der PersGes einschließlich Ergänzungsbilanzen und die Sonderbilanzen der Gesellschafter zu einer additiven Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft, ergänzt um korrespondierende Bilanzierung, zusammenfassen: Gschwendtner, DStR 1995, 915 zu 3.1; BFH v 23.03.2023, IV R 8/20 (IV R 7/17) BFH/NV 2023, 819 Rz 32; Bode in Brandis/Heuermann, § 15 EStG R 448 (08/2023). Das bedeutet schlicht, dass für die durch § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 S 1 Hs 2 EStG erfassten Rechtsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern das Imparitätsprinzip (und das Zuflussprinzip – beim Gesellschafter gem § 11 EStG) nicht gelten.

Sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen) zwischen Gesellschafter und PersGes werden in der StB der PersGes und den Sonderbilanzen der Gesellschafter vielmehr mit den gleichen Werten angesetzt: Diese Vorgehensweise wird als sog "additive Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung" bezeichnet. Zur Verdeutlichung des angestrebten ...

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