Schrifttum:
Sorgenfrei, Private Vermögensverwaltung kontra gewerblicher Wertpapierhandel, FR 1999, 61;
Wangler, Gewerblicher Grundstücks- und Wertpapierhandel – wohin führen die Kriterien der Rspr?, DStR 1999, 184;
Groh, Von Beteiligungshändlern und Unternehmensproduzenten – Anmerkung zu BFH vom 25.07.2001, DB 2001, 2569;
Weyde/Frey, Schließt der An- und Verkauf über Banken den gewerblichen Wertpapierhandel aus?, FR 2002, 190;
Milatz/Ehlers, Wertpapierhandel und Beteiligungshandel – ein Gegensatz?, DB 2002, 2291;
Wiese/Klass, Einkomensteuerliche Behandlung von Private Equity- und Venture Capital-Fonds – Anmerkung zu BMF vom 16.12.2003, FR 2004, 234;
Bauer/Gemmeke, Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital- und Private Equity Fonds nach dem BMF vom 16.12.2003, DStR 2004, 580;
Moritz, Abgrenzung zwischen gewerblichem Wertpapierhandel und privater Vermögensverwaltung, GStB 2004, 199;
Hartrott, Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der privaten Vermögensverwaltung, FR 2008, 1095, 1099ff;
Anzinger/Voelskow, Die Abgrenzung der gewerblichen Betätigung von der privaten Vermögensverwaltung bei Private Equity-Fonds – eine verdeckte Beihilfe?, FR 2009, 1089;
Elser/Dürrschmidt, Private Equity-Fonds für Unternehmen in Sondersituationen und Qualifizierung ihrer Tätigkeiten für steuerliche Zwecke, FR 2010, 817;
Süss/Mayer, Was bleibt vom Private-Equity-Erlass?, DB 2011, 2276;
Prinz, Internationale Mitunternehmerschaften und Mittelstandsmodell – Entwicklungslinien und Modernisierungsdiskussion, DB 2021, 914 zu I.2. (Carried Interest);
Baumgartner, Der Carried Interest als steuerlich anzuerkennende Gewinnverteilungsabrede bei vermögensverwaltenden Private Equity-Fonds, DStR 2021, 1858;
Zu Kryptowährungen und NFT s Schrifttum vor Rn 135b.
Verwaltungsanweisungen:
OFD Ffm vom 01.12.2006, DB 2007, 22 (Venture Capital- und Private Equity-Fonds);
BMF vom 16.12.2003, BStBl I 2004, 40 (Einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital- und Private Equity-Fonds – Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb);
OFD Ffm vom 23.08.2013, S 2240 A - 32 – St 213, DB 2013, 2119 (Erwerb "gebrauchter" Lebensversicherungen).
Zu Kryptowährungen s Verwaltungsanweisungen vor Rn 135b.
H 15.7 Abs 9 EStH 2022.
ca) Wertpapierhandel/Goldhandel/Handel mit virtuellen Kryptowährungen und NFT
caa) Wertpapierhandel
Rn. 135
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Wegen der heutzutage infolge der internationalen Verflechtung, unterstützt durch Computernetze, kurzfristig verändernden Zinslandschaft kann auch mit festverzinslichen Wertpapieren (wie mit Aktien) spekuliert werden (s BFH vom 31.07.1990, BStBl II 1991, 66). Daher besteht für die FinVerw unter fiskalischen Aspekten die Versuchung, auf dem Umweg über "gewerblichen Handel", ähnlich wie bei Grundstücken (s Rn 131 ff), Gewinne außerhalb von § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG (AbgSt), auch Veräußerungsgewinne, wegen Überschreitens des Rahmens der privaten Vermögensverwaltung (s Rn 130) als gewerblich zu besteuern. In Verlustfällen kann es sich aber auch für StPfl als vorteilhaft darstellen, Verluste aus gewerblichem Wertpapierhandel steuermindernd unter Verrechnung mit anderweitigen Einkünften geltend zu machen (so versucht in den Fällen FG Köln EFG 2007, 1159; FG RP EFG 1997, 337; FG Münster EFG 1996, 429; FG Münster EFG 1995, 1018; in den ersten drei FG-Fällen haben die StPfl verloren, im vierten Fall obsiegt).
Nach Sorgenfrei, FR 1999, 61 – erwecken im Wesentlichen zwei Fallgruppen das Interesse der FinVerw, nämlich
- Geschäfte von Bankiers bzw Börsenhändlern, wobei es um die Abgrenzung zwischen privaten Wertpapier-/Goldgeschäften vom ohnehin vorhandenen BV bzw um die Schwelle des Überschreitens privater Vermögensverwaltung geht,
- zum anderen StPfl, denen infolge von Verlusten aus Wertpapiertransaktionen daran gelegen ist, diese ihrem BV zuzuordnen
(im Einzelnen s die chronologische Auflistung bei Sorgenfrei, FR 1999, 75). Diese Aufzählung ist heutzutage zu ergänzen um die privaten sog "Daytrader" (s nachfolgend).
Wegen der gesetzlichen Legaldefinition des Gewerbebetriebs und der erforderlichen positiven und negativen Tatbestandsmerkmale sRn 117, wegen des Rahmens privater Vermögensverwaltung, der für Gewerblichkeit überschritten werden muss, allgemein s Rn 130. Der BFH stellt hier ohnehin in erster Linie auf das Überschreiten des Rahmens der privaten Vermögensverwaltung ab (s BFH vom 11.10.2012, BStBl II 2013, 538 Rz 49), wobei dieses Merkmal nicht gesetzlich definiert ist.
Die bloße Anzahl von Wertpapieran- und -verkäufen (Umschlagshäufigkeit) ist, grundsätzlich anders als bei Immobilienan- und -verkäufen, für die Frage, ob An- und Verkäufe von StPfl, die nicht bankentypisch wie ein Finanzdienstleister agieren, noch "typischerweise" zur privaten Vermögensverwaltung iSv § 14 S 3 AO gehören, ungeeignet (so zu Recht Hartrott, FR 2008, 1095, 111 und Sorgenfrei, aaO; glA BFH vom 02.09.2008, BFH/NV 2008, 2012 Leitsatz 4). Die zunehmende Größe der PV führt sowieso dazu, dass sich gleichlaufend die Anzahl der vermögensverwaltenden Transaktionen erhöht (BFH BStBl II 2001, 706 unter II.2.d.).
Auch die Aufteilung eines zunächst bei einer ...