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Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Es kann grundsätzlich selbstständige und nichtselbstständige General-/Versicherungsagenten geben.
Der Spezialagent, der Versicherungsverträge vermittelt, wird wegen seiner weitgehend selbstständigen Stellung regelmäßig als Gewerbetreibender angesehen (BFH BStBl II 1978, 137). Er bleibt es dann auch, wenn er neben seiner Vermittlungstätigkeit die Schadensregulierung übernommen hat. Die Entgelte hierfür werden als Einkünfte aus selbstständiger Nebentätigkeit angesehen. So auch FG Han EFG 1955, 42 mit Hinweis auf die Abgrenzungsschwierigkeiten. Gewisse vertragliche Bindungen wie Konkurrenzverbot, Genehmigung für Drucksachen, Beachtung der durch Rundschreiben oder durch das Versicherungsblatt bekannt gegebenen Bestimmungen sowie ein Revisionsrecht des Unternehmens werden als mit Selbstständigkeit vereinbar angesehen. Auch die Inkassotätigkeit wird als Aufgabe des Spezialagenten angesehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Inkassotätigkeit auf die vom Agenten selbst vermittelten Abschlüsse entfällt o nicht, vgl BFH v 12.01.1951, mitgeteilt von Kaatz, FR 1952, 10.
Die verwaltende Tätigkeit des sog Generalagenten wird idR nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als selbstständige gewerbliche Vertretertätigkeit ausgeübt. Dann kommt eine Aufteilung der Tätigkeit in eine selbstständige und in eine nichtselbstständige Tätigkeit im Allgemeinen nicht in Betracht (H 15.1 EStH 2023, "Generalagent"). BFH BStBl III 1961, 567 spricht im Benehmen mit allen an dieser Frage interessierten Senaten davon, dass die gesamte Tätigkeit der Generalagenten idR einheitlich gewürdigt werden müsse. Bestätigt für einen Krankenversicherungsvertreter in BFH BStBl III 1967, 398 mit Rücksicht vor allem auf die Deckung von Verlusten des gewerblichen Teils aus den Einnahmen aus dem angeblich nichtselbstständigen Teil sowie der Förderung der Abschlusstätigkeit durch die sog verwaltende Tätigkeit.
Ob die Tätigkeit eine selbstständig gewerbliche ist, muss allein nach Art der Ausübung der Tätigkeit entschieden werden. Demgemäß ist der vertragsgemäß (wobei die bloße Benennung des Vertrags und die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich unmaßgeblich sein sollen) und auch tatsächlich als Handelsvertreter iSd der §§ 84ff HGB tätige Generalagent ebenso wie der auf gleicher Vertragsbasis tätige Bezirksdirektor einer Bausparkasse (hierzu s FG Düsseldorf v 12.10.2001, EFG 2002, 96 mwN), der als eigenverantwortlicher Leiter der Außendienstorganisation lediglich allg umrissene Zielvorgaben, insb hinsichtlich des Umsatzes, zu erfüllen hat und am Erfolg der Vertragsabschlüsse der ihm unterstellten Vertreter über Provisionen partizipiert, als selbstständiger Gewerbetreibender zu qualifizieren. Dass er keine eigenen Abschlussgeschäfte tätigen darf, sondern nur für die Führung der Außendienstorganisation verantwortlich ist, berührt seine Stellung als selbstständiger Vertreter nicht: FG Düsseldorf, aaO. Danach ist selbstständiger Handelsvertreter iSd HGB auch, wer ständig damit betraut ist, für die Erweiterung der Umsätze des Unternehmers zu wirken und damit unentbehrliche Voraussetzung für das Arbeiten der ihm unterstellten Vertreter und mitursächlich für die von ihnen vermittelten Abschlüsse ist. Die persönliche Mitwirkung bei den Vertragsabschlüssen der ihm unterstellten Vermittler sei nicht erforderlich, es reiche aus, wenn er sich deren Einstellung und Betreuung zu widmen hat. Es ist daher der Rspr des RFH RStBl 1934, 1208 nicht zuzustimmen, wenn darin gesagt ist, dass der Generalagent allein deshalb, weil und insofern er das besorge, was sonst das Versicherungsunternehmen geschäftsleitend selbst besorgen würde, Angestellter des Versicherungsunternehmens sei (auch RFH RStBl 1941, 863). Offenbar unter, wenn auch nicht ausdrücklicher, Aufgabe der oben geschilderten RFH-Rspr im Kern wie hier BFH BStBl III 1959, 425.
Anders (mE wegen der Unmaßgeblichkeit der Vertragsbezeichnung unzutreffend) BFH BStBl II 1984, 557: Danach ist der formal angestellte Bezirksdirektor einer Versicherung, auch wenn dessen Einkünfte zu mehr als 50 % erfolgsabhängig sind und trotz einer gewissen Selbstständigkeit ArbN (wenn Selbstständigkeit gewollt, also besser formal einen Vertretervertrag nach §§ 84ff HGB abschließen!).
Selbstständig tätig sind Versicherungsvertreter auch dann, wenn sie nur für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig sein dürfen. Das für einen Gewerbebetrieb erforderliche Angebot der Tätigkeit am allgemeinen Markt ist erfüllt, wenn die Vermittlungstätigkeit nicht nur dem Versicherungsunternehmen, sondern auch denjenigen Personen angeboten wird, die der Vertreter als Interessenten für den Abschuss eines Versicherungsvertrags in Betracht gezogen hat (BFH v 26.10.1977, BStBl II 1978, 137 zu 3. der Begründung).
Wenn der Generalagent seine Tätigkeit in von ihm (nicht von der Gesellschaft) gemieteten Räumen ausüben darf (auch wenn die Gesellschaft einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt), insb wenn er die zur Ausübung seiner Tät...