Rn. 135a
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Entgegen der Auffassung des FG München vom 28.10.2013, EFG 2014, 180 und in Übereinstimmung mit dem FG Münster vom 11.12.2013, EFG 2014, 753 können die in s Rn 135 dargestellten Rspr-Grundsätze zum Wertpapierhandel, wonach die Umschichtung von Wertpapieren – selbst in erheblichem Umfang – regelmäßig noch nicht den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet (BFH vom 30.07.2003, X R 7/99, BStBl II 2004, 408 unter II.2.c. mwN), nicht auf den Handel mit physischem Gold (zB nach dem sog "Goldfingermodell", idR mittels einer ausländischen PersGes) übertragen werden, weil
- physisches Gold aus sich heraus keinen Ertrag erwirtschaftet: so im Revisionsverfahren zu FG München, aaO, BFH vom 19.01.2017, IV R 50/13, BFH/NV 2017, 751 Rz 29, die Urteilsgrundsätze wurden bestätigt im Nachfolgeverfahren BFH vom 27.09.2017, I R 62/15, BFH/NV 2018, 620 (zurückverwiesen an das FG zur Tatsachenfeststellung: der Fall betreffend telefonischen Options- und physischen Handel mit Gold nur auf eigene Rechnung, ausschließlich über die Bank abgewickelt, ein eigenes Depot für das erworbene Gold wurde nicht gehalten);
- Goldbarren keine mit Wertpapieren vergleichbare, nicht verbriefte Forderungen oder Rechte iSv § 4 Abs 3 S 4 EStG sind (FG SAnh vom 07.07.2022, EFG 2023, 1202, Leitsatz 3, NZB Az BFH I B 75/22; BFH vom 19.01.2017, IV R 50/14, BStBl II 2017, 456 im Revisionsverfahren zu FG Münster vom 11.12.2013, aaO).
Es sind zur Identifizierung eines gewerblichen Goldhändlers (auch mangels gesetzlichen Leitbildes) somit die allgemeinen Grundsätze zur Feststellung eines Überschreitens der privaten Vermögensverwaltung (s Rn 130) unter Berücksichtigung der artspezifischen Besonderheiten des physischen Goldes als ertragloses Instrument zur Vermögenssicherung im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung maßgebend, weshalb lt BFH vom 19.01.2017, aaO, Rz 36 bzw Rz 37, folgenden Merkmalen eine hohe Indizwirkung für das Vorliegen eines gewerblichen Goldhandels iSv § 15 Abs 2 EStG zukommt:
- die Anzahl der Goldgeschäfte und die zeitlichen Abstände zwischen An- und Verkauf (mwN aus der Literatur). Ein häufiger und kurzfristiger erheblicher Umschlag des an sich ertraglosen Goldes indiziert lt BFH, dass der Zweck der Goldgeschäfte nicht darin besteht, Vermögen in Gold verwaltend anzulegen, sondern allein darin, Umschlagsgewinne zu erzielen (Besonderheit des – gewerblichen – Goldhandels gegenüber dem Wertpapierhandel)
- eine hohe Fremdfinanzierung zur Erreichung einer Hebelwirkung, weil diese, anders als bei Wertpapierhandel und VuV, wegen der Ertraglosigkeit des Anlageobjekts hohe Gewinnmargen aus Verkäufen erfordert und damit nicht dem Bild der privaten (eigenen) Vermögensverwaltung entspricht, sondern fremdfinanziertem Handel.
Anders FG SAnh vom 07.07.2022, aaO, nrkr, Leitsatz 4, NZB Az BFH I B 75/22, wonach zwar der Anzahl der Geschäfte und den zeitlichen Abständen zwischen Anschaffung und Veräußerung des gehandelten Goldes eine hohe Indizwirkung für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit beizumessen ist, der Einsatz von FK aber nach Leitsatz 5 nicht gewerblich infiziert, wenn nicht feststellbar ist, dass der Investor davon ausgeht, die anfallenden Zinsen mittels der erwarteten höheren Gewinnmarge abdecken zu können, mithin eine Hebelwirkung beabsichtigte.
Weitere Merkmale für das Vorliegen eines gewerblichen Goldhandels zusätzlich zu Anzahl und FK-Finanzierung sind lt BFH insbesondere
- die professionelle Ausgestaltung des Geschäftsbetriebs,
- besonders hohe Volumina der einzeln oder insgesamt getätigten Geschäfte,
- die Hinwendung an eine breite Öffentlichkeit und die unmittelbare Teilnahme am Marktgeschehen.
Im Anschluss an BFH vom 19.01.2017, aaO, hat das FG München vom 02.10.2019, 7 K 982/17, nv, rkr, im zweiten Rechtsgang bestätigt, dass die PersGes ausländischen Rechts (General Partnership – GP), die erhebliche Mittel in physisches Gold unter Einsatz von Krediten, verbunden mit Sicherungsinstrumenten, investierte, gewerbliche Einkünfte erzielte, die ihren Gesellschaftern anteilig zuzurechnen waren. Die wesentlichen Tätigkeiten der GP lagen dabei unter Zuhilfenahme externer fachlicher Unterstützung in der Marktbeobachtung, dem An-/Verkauf des Goldes sowie im Abschluss von Sicherungsgeschäften.
Gegen Gewerblichkeit spricht lt BFH, aaO, Rz 37, die Abwicklung aller Geschäfte nur über eine Depotbank (mit Verweis auf BFH vom 28.11.2007, BFH/NV 2008, 774 unter II.2.e.bb.). Allerdings können besonders hohe Anforderungen an die Verlässlichkeit und Sicherheit der Geschäftsabwicklung bedingen, dass die Geschäfte nur mit oder über eine Bank als Handelspartner abgewickelt werden können. In solchen Fällen ist die Abwicklung der Geschäfte mit oder über nur eine Bank lt BFH kein Indiz für eine private Vermögensverwaltung. Hier hilft ggf eine entsprechend vorbereitete Dokumentation über alternativ bei Vertragsabschluss potenziell zur Verfügung stehende verlässliche Geschäftspartner.
Gegen Gewerblichkeit spricht dagegen nicht ent...