Rn. 145
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Die dargestellten Grundsätze der Betriebsverpachtung im Ganzen gelten auch für die Verpachtung eines Teilbetriebs (wegen des Teilbetriebsbegriffs s § 16 EStG; BFH BStBl II 1977, 45). Unter Bestätigung der Rechtsauffassung im Urt BFH BStBl II 1977, 42 weist der BFH aber darauf hin, dass evtl die Verpachtung eines Teilbetriebs als eine Tätigkeit iRd Gesamtbetriebs angesehen werden könne, wenn ein wesentlicher wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem verpachteten Teilbetrieb und dem beim Verpächter verbleibenden Restbetrieb bestehen bleibe und der Verpächter einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Pächters ausüben kann. Das Urt erging zur GewSt und bejahte die GewStPfl für solche Fälle einer Teilbetriebsverpachtung. Die Auswirkungen der Grundsätze des BFH liegen darin, dass der Verpächter eines Teilbetriebs in solchen Fällen eine Betriebsaufgabeerklärung nicht wirksam abgeben kann, weil die Verpachtung des Teilbetriebs ein Vorgang iRd gewerblichen Tätigkeit des Verpächters darstellt. ME ist diese Folgerung in der Tat zwingend. Denn man wird davon auszugehen haben, dass in Fällen, in denen die Voraussetzungen einer Teilbetriebsverpachtung iSd BFH vorliegen, die WG des Teilbetriebs weiterhin notwendiges BV des Gesamtbetriebes bleiben. Fälle dieser Art sind nach dem Urt die Verpachtung brauereieigener Gaststätten unter den üblichen Bedingungen.
Gemäß BFH vom 08.02.2007, BFH/NV 2007, 1004 bezieht sich die für eine Betriebsunterbrechung erforderliche objektive Möglichkeit der weitgehend identitätswahrenden Wiederaufnahme des Betriebs nur auf den Betrieb in dem Zustand, in dem sich das Unternehmen befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde. Das Urt eröffnet Gestaltungsspielräume, um bei vorliegenden Teilbetrieben eine Betriebsunterbrechung dergestalt darzustellen, dass bei Fremdverpachtung WG eines zuerst beendeten Teilbetriebs zunächst als gewillkürtes Sonder-BV in einen zweiten Teilbetrieb überführt werden und bei Einstellung des zweiten Teilbetriebs die Absicht der Betriebsfortführung für den ersten Teilbetrieb erklärt wird mit der Folge der BV-Fortführung ohne Auflösung stiller Reserven. Im Urteilssachverhalt hatte eine Weberei-OHG, die einen Großhandel mit den von ihr selbst hergestellten Waren betrieb, die Produktion eingestellt, das AV verkauft bzw verschrottet und die Produktionshalle geräumt. Der Großhandel samt Lager wurde im 1. Geschoss des Verwaltungsgebäudes und im Untergeschoss der geräumten Produktionshalle fortgeführt. Nach Verkauf der Lagerbestände wurde der Großhandel nur noch im Streckengeschäft betrieben und anschließend die Produktionshalle und Teile des Verwaltungsgebäudes an einen Dritten vermietet. Weiter schlossdie OHG mit einer beteiligungsidentischen GmbH einen Vertrag, wonach das Handels- und Fabrikationsgewerbe in Textilien an diese verpachtet wurde. Die GmbH zahlte hierfür eine umsatzabhängige Pacht. Die Produktionshalle wurde schließlich 1977 zu einem Supermarkt umgebaut und an Dritte verpachtet. Zum Schluss pachtete eine neu gegründete OHG den Gewerbebetrieb Großhandel von der Alt-OHG. Während rund 26 Jahren – von 1965–1991 – erklärte die Alt-OHG stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb, ab 1978 mit dem Zusatz "Eine eigene gewerbliche Tätigkeit konnte bisher noch nicht wieder aufgenommen werden". Im Jahr 1992 vertrat sie allerdings die Auffassung, spätestens mit der Umgestaltung des Fabrikgebäudes in einen Supermarkt sei ihr Betrieb aufgegeben worden, die Entnahme könne aber nicht mehr berücksichtigt werden, so dass das entnommene WG erfolgsneutral aus der Bilanz auszubuchen sei. Dem stimmte das FA natürlich nicht zu.
Aus den Urteilsgründen sind folgende Hinweise zur Vermeidung einer Betriebsaufgabe und deren Folgen bei bestehenden Teilbetrieben interessant:
- In der Einstellung des Teilbetriebs I (hier: Fertigungsbetrieb) und der Vermietung der wesentlichen Betriebsgrundlage dieses Teilbetriebs (hier: Fabrikhalle) an Dritte kann keine Betriebsaufgabe gesehen werden, da es sich lediglich um die Einstellung eines Teilbetriebs (hier: Herstellung) handelt, während der Teilbetrieb II (hier: Großhandel) aber weiter betrieben wird; es käme allenfalls eine Teilbetriebsaufgabe für den Teilbetrieb I in Betracht. Auch dies ist hingegen nicht gegeben, wenn auch in Betracht kommt, dass der StPfl die WG des eingestellten Teilbetriebs I in den verbleibenden Teilbetrieb II als gewillkürtes BV überführt hat. Andernfalls wäre eine eindeutige Betriebsaufgabeerklärung erforderlich. Auch die bauliche Veränderung der an fremde Nutzer vermieteten wesentlichen Betriebsgrundlage des Teilbetriebs I (hier: Fabrikationshalle als gewillkürtes BV) zu einem Supermarkt führt nicht zu einer Zwangsentnahme.
- Zum Vorliegen einer Betriebsverpachtung im Ganzen (s Rn 141) hinsichtlich des Teilbetriebs II (hier: Großhandel) mit gewillkürtem BV aus Teilbetrieb I (hier: in Form des Supermarktes) führt der BFH aus, dass hinsichtlich des Pachtvertrages zwischen ...