Rn. 149
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Wählt der StPfl die Betriebsaufgabe durch Erklärung gegenüber dem FA oder wird dem FA erstmals die Tatsache erkennbar, dass die Voraussetzungen für die Annahme von fortgeführtem BV fehlen (s § 16 Abs 3b EStG idF StVereinfG 2011; s Rn 142 und BFH BStBl II 1987, 113), so entsteht ein Aufgabegewinn.
Bei der Überlegung, ob bei Verpachtung eine Betriebsaufgabe erklärt werden soll oder nicht, sind die Folgewirkungen vom Verpächter zu bedenken (vgl OFD Han, DStR 1991, 775; BFH BStBl II 1989, 606; FG Nds EFG 1979, 483 rkr; BMF BStBl I 1984, 461). Zur aktiven Optimierungsgestaltung der Steuerbelastung Hinweis auf Schoenemann/Dietrich, DStR 2011, 231, Betriebsaufgabe versus Betriebsverpachtung – eine ökonomische Betrachtung, und auf BFH BStBl II 1983, 412.
Dem Verpächter stehen forthin Teilwertabschreibungen nicht mehr zu. Andererseits kann er die verpachteten Gegenstände nunmehr ohne weitere Gewinnrealisierung veräußern und "entnehmen" (mit Ausnahme der 10-Jahres-Frist bei Immobilienveräußerung aus dem PV gemäß § 23 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG).
Ein einkommensteuerlich vorhandener originärer oder entgeltlich erworbener Geschäftswert ist bei Ermittlung des Aufgabegewinns wegen mangelnder Privatisierbarkeit nicht anzusetzen (OFD Han, DStR 1991, 775; BFH BStBl II 1989, 606 mit Bezug auf BFH BStBl II 1982, 456; 1979, 99; BMF BStBl I 1984, 461; aA Söffing, FR 1978, 305; glA Gamm, DStR 1982, 623). Der Geschäftswert bleibt mangels Privatisierbarkeit auch nach erklärter Betriebsaufgabe BV (BFH BStBl II 2005; wegen Ausgleichspflicht s BFH BB 1986, 1264). Dies hat zur Folge, dass einerseits bei Erklärung der Betriebsaufgabe durch den Verpächter keine Gewinnrealisierung hinsichtlich des originären wie auch des derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts stattfindet, und ein derivativ erworbener Geschäfts- oder Firmenwert weiter abgeschrieben werden kann, dass jedoch andererseits im Falle einer späteren Veräußerung des verpachteten Betriebs der evtl mit verkaufte Geschäfts- oder Firmenwert als nachträglich voll stpfl Veräußerungserlös zu versteuern ist (nicht nach den §§ 16, 34 EStG iVm § 24 Nr 2 EStG steuerbegünstigt, s BFH BStBl II 2002, 387; aA Tiedke/Heckel, DStR 2001, 145, die die Veräußerung des Betriebes als rückwirkendes Ereignis iSv § 175 Abs 1 Nr 2 AO auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ansehen). Der Geschäfts- oder Firmenwert ist demnach, weil beim Verpächter nach Betriebsaufgabeerklärung kein Gewerbebetrieb mehr besteht, BV ohne Gewerbebetrieb (s auch Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 192, 41. Aufl). Die Fiktion eines BV ohne Betrieb ist zulässig, da die Besteuerung durch §§ 24 Nr 2, 15 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG weiterhin gesichert ist. Andererseits entsteht uU ein Verlust aus Abschreibung des derivativen Geschäftswerts, sofern noch ein Restbuchwert vorhanden ist. Der Freibetrag gemäß § 16 EStG kann nur insgesamt einmal gewährt werden.
Nach erfolgter Betriebsaufgabe sind die anteilig auf den verpachteten Geschäftswert entfallenden Pachteinnahmen BE und nicht Einnahmen aus VuV; s BFH BStBl II 2002, 387.