Schrifttum:
Hensell/Reibis, Abgrenzung vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit und GewSt-Barkeit von Veräußerungsgewinnen bei geschlossenen Fonds – Anmerkung zu BFH vom 26.06.2007, IV R 49/04 und BFH vom 31.05.2007, IV R 17/05, DStR 2008, 87;
Fissenewert, Die Auflösung "privater Sammlungen" über eBay als unternehmerische Betätigung, DB 2015, 2349;
Becker, Verkäufe über eBay – neue Abgrenzungskriterien des BFH, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 12.08.2015, XI R 43/13, NWB 2015, 3310;
Nöcker, Der Handel auf Internetplattformen im Ertragsteuerrecht, NWB 2022, 2683.
Rn. 136
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Die Interessenlage des StPfl bei der Frage, ob der Verkauf eines beweglichen WG gewerblich oder noch der privaten Vermögensverwaltung (s Rn 130 und § 14 S 3 AO) zuzurechnen ist, ist abhängig davon, ob es im Einzelfall um angestrebte Gewinnbesteuerung oder Verlustabzug geht.
da) Verkauf einzelner WG/Sammlungen des PV durch Private
Rn. 136a
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Damit in Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung (sRn 130), zu der auch die Auflösung einer privaten Sammlung und der Verkauf von Saisonartikeln zählt (um stets das Neueste tragen oder fahren zu können), bei Verkäufen einzelner WG des PV Gewerblichkeit vorliegt, muss eine planmäßig auf Dauer angelegte (Nachhaltigkeit!, s Rn 122) Wahrnehmung von Marktchancen durch Umschichtung unter Inkaufnahme unternehmerischer Risiken vorliegen.
Der Verkauf etwa von einzelnen Briefmarken, einer Briefmarkensammlung (s BFH vom 29.06.1987, BStBl II 1987, 744), dto von einzelnen Münzen oder einer Münzsammlung, die aus privaten Neigungen über einen längeren Zeitraum hinweg erworben wurden und Liebhaberwerte repräsentieren (s BFH vom 26.04.2012, BStBl II 2012, 634; EuGH vom 21.10.2004, C-8/03, BFH/NV Beilage 2005, 13; BFH vom 16.07.1987, BStBl II 1987, 752), einzelnen selbstgenutzten Pkw oder Secondhand-Kleidung durch Privatleute aus dem PV überschreitet schon nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht den Bereich der privaten Vermögensverwaltung iSv § 14 S 3 AO (allgemein zu den positiven und negativen Tatbestandsmerkmalen des Gewerbebetriebs s Rn 117) und sind nicht ustpfl.
db) Verkauf von WG (oder Sammlungen) aus dem PV über eBay wie ein Händler
Rn. 136b
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Werden für eine selbst aufgebaute private Sammlung ohne händlertypische Wiederveräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche WG (zB Modelleisenbahnen, s nachfolgendes BFH-Urteil) über Ebay veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung kann darin bestehen, dass der Inhaber das Vermögen veräußert. Die WG einer privaten Sammlung müssen auch bei einer Veräußerung in zahlreichen Teilakten (im Urteilsfall 2 222) über einen längeren Zeitraum im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung "marktgängig" gemacht werden. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis, vielmehr bedürfte es zur Gewerblichkeit weiterer Maßnahmen, die WG besonders marktgängig zu machen: BFH vom 17.06.2020 X R 18/19, BStBl II 2021, 213 Rz 36. Allein die Nutzung der Plattformtechnik führt noch nicht zu einer solchen "besonderen" Marktgängigkeit. Insoweit schränkt die vorliegende Entscheidung die Gewerblichkeit dieser Veräußerungsvorgänge bei einer privaten Sammlung (deutlich) ein. Für den BFH ist kein Grund dafür erkennbar, dass die Veräußerung zahlreicher beweglicher WG anders beurteilt werden sollte als die von mehreren langjährig im PV gehaltenen Grundstücken (dazu s Rn 131 ff): BFH aaO, Rz 37.
Anders wohl, wenn eine dem Verkäufer fremde Sammlung zum Verkauf angeboten wird: sog "Pelzmäntelfall" BFH vom 12.08.2015, BStBl II 2015, 919, Rz 44 (zur USt).
Waren die für eine private Sammlung erworbenen WG für sich allein betrachtet kein Teil eines gewerblichen BV ebay-Internet-Shop, ist aber noch zu prüfen, ob sie schon bei Erwerb wegen der Grundsätze zu branchenüblichen Rechtsgeschäften (s BFH vom 07.05.2008, BStBl II 2008, 711; BFH vom 15.03.2005, BFH/NV 2005, 1532) Teil des BV eines bereits bestehenden Gewerbebetriebs geworden sind, weil diese nach § 344 Abs 1 HGB im Zweifel im bereits bestehenden betrieblichen Bereich abgewickelt werden. Eine Aussonderung privater Geschäftsvorfälle aus ständig im bestehenden Betrieb vorkommenden Geschäften kann aber nicht schlechthin ausgeschlossen werden, wenn aufgrund objektiver Umstände der Nachweis der eindeutigen Trennung vom betrieblichen Bereich und die private Veranlassung der Geschäftsvorfälle gelingt (BFH vom 17.06.2020, aaO, Rz 25 mit Verweis auf BFH vom 11.06.1997, BFH/NV 1997, 839). Dazu reicht mE eine nur örtliche Trennung der im Wohnhaus untergebrachten Sammlung vom betrieblichen Warenvorrat an anderer Stelle allein nicht aus, der BFH vom 17.06.2020 (aaO, Rz 21 iVm Rz 26) fordert vielmehr – am besten von Beginn des Sammlungsaufbaus an – fortgeführte Bestandslisten für die privat angeschafften WG und bei Verkauf gleichartiger WG auch im bestehenden Gewerbebetrieb (hier Modelleise...