Seibert, Die Partnerschaft für die Freien Berufe, DB 1994, 2381;
Müller, Die Partnerschaftsgesellschaft – Eine Rechtsform für freie Berufe aus der Sicht der freiberuflichen Leistung, FR 1995, 402;
Knoll/Schüppen, Die Partnerschaftsgesellschaft – Handlungszwang, Handlungsalternative oder Schubladenmodell?, DStR 1995, 608;
Eggesieker, Die Partnerschaftsgesellschaft für freie Berufe, 1995;
Meilicke ua, PartGG, 1995;
Henssler, PartGG, 1997;
Castan, Die Partnerschaftsgesellschaft, 1997;
Eggesiecker, Steuerberatung durch normale Partnerschaft zulässig, DB 1997, 2515.
Rn. 54a
Stand: EL 172 – ET: 04/2024
Das Gesetz zur Schaffung von Partnerschaftsgesellschaften vom 25.07.1994 (BGBl 1994, 1744) stellte den Angehörigen freier Berufe (§ 1 Abs 2 PartGG) eine auf deren Bedürfnisse besonders zugeschnittene Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zur Verfügung. Es handelt sich zivilrechtlich um eine PersGes, die namens-, grundbuch- und parteifähig ist. Für Verbindlichkeiten der PartG aus beruflichen Fehlern haften neben ihrem Vermögen (akzessorisch, § 7 Abs 2 PartGG) die handelnden Partner, allerdings mit – eingeschränkten (AGB oder Individualvereinbarung) – Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung: § 8 PartGG. Anders als bei einem OHG-Anteil ist der Anteil an einer PartG nicht vererblich, der Tod eines Partners bewirkt vielmehr dessen Ausscheiden: § 9 PartGG. Soweit das PartGG nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften über die GbR (§§ 705ff BGB) Anwendung: § 1 Abs 4 PartGG.
Die Partnerschaft kann in ihrem eigenen Namen Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden (§ 7 Abs 2 PartGG iVm § 124 Abs 1 HGB). Anders als die PartG mbB (s Rn 54b) bedarf die klassische Partnerschaftsgesellschaft obB, deren Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich aus Berufsangehörigen sowie den Angehörigen eines bereits bisher genannten sozietätsfähigen Berufs angehören, keiner Zulassung bei der Berufskammer als Berufsausübungsgesellschaft (dazu im Einzelnen s Rn 41b). Sie kann die Zulassung jedoch freiwillig beantragen, etwa, weil sie als Gesellschaft im Berufsverzeichnis verzeichnet sein möchte oder sie ein besonderes elektronisches Postfach wünscht.
Steuerlich gehört die PartG obB zu den "anderen Gesellschaften" iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG iVm § 18 Abs 4 EStG. Sie hat nur dann freiberufliche und nicht gewerbliche Einkünfte, wenn alle Partner Freiberufler sind (zB s BFH vom 10.10.2012, BStBl II 2013, 79) und leitend und eigenverantwortlich tätig sind: auch s Rn 128; zur Abfärbe- und Infektionstheorie auch s § 18 Rn 275 ff (Güroff). Die Eintragung der PartG ins Partnerschaftsregister ist zur Bestimmung der Einkunftsart somit keine Grundlage.
Die PartG bleibt bei Mandaten mit starkem Personenbezug wegen ihrer Handelndenhaftung nach wie vor sinnvoll.