Weber-Grellet, Keine Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden KG auf ihre Einkünfte aus VuV – Anmerkung zu BFH v 06.10.2004, StuB 2005, 167;
Heuermann, Entfärbungen – Reduktionen der Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften, DB 2004, 2548
Kratzsch, Abfärbewirkung durch Beteiligungseinkünfte bei vermögensverwaltenden GbR, GStB 2005, 285;
Hallerbach, Keine Abfärbewirkung nach § 15 Abs 3 Nr 1 EStG durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte, FR 2005, 792;
Chuchra/Dorn, Die Abfärbewirkung des § 15 Abs 3 Nr 1 EStG in der steuerlichen Abwehr- und Gestaltungsberatung, Anwendungsmöglichkeiten, offene Fragen, Probleme, NWB 2016, 3548;
Richter/Chuchra/Dorn, Offene Fragen und Probleme bei Anwendung der sog "Aufwärtsinfektion" des § 15 Abs 3 Nr 1 Alt 2 EStG, Zugleich Anmerkung zum Urteil des FG BaWü v 22.04.2016, DStR 2016, 2944;
Fritsch, Gewerbliche Infektion der Einkünfte einer vermögensverwaltenden PersGes durch Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft, DStRK 2017, 37;
Korn/Scheel, (Keine) Zukunft der gewerblichen Infektion von PersGes – Zugleich Anmerkung zu BFH v 06.06.2019, IV R 30/16 sowie zur geplanten Gesetzesänderung, DStR 2019, 1665;
Rätke, Abfärbewirkung bei gewerblichen Einkünften einer PersGes, Gestaltungsempfehlungen zur Risikoabsicherung, BBK 2019, 969;
Paus, Ist die Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte nur für die GewSt als verfassungswidrig anzusehen?, Anmerkung zu BFH v 06.06.2019, FR 2019, 897;
Wendt, Ungelöste Fragen zur Abfärbung durch Beteiligungseinkünfte, FR 2022, 473;
Dorn/Kammer/Alptekin, Geklärte und ungeklärte Anwendungsfragen der gewerblichen Abfärbung nach § 15 Abs 3 Nr 1 EStG, DStR 2023, 2545;
Prinz, Grundsatzurteil des BFH mit Klarstellungen zur Aufwärtsabfärbung – Anmerkung zu IV R 24/20, FR 2023, 1082;
Häsner/Preil, Zur vertikalen Abfärbungswirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte gem § 15 Abs 3 Nr 1 S 1 Alt 2 EStG, DB 2024, 141;
Graw, Geklärtes und Ungeklärtes zur Abfärbung nach § 15 Abs 3 Nr 1 EStG, DStR 2024, 1218.
Rn. 162a
Stand: EL 177 – ET: 12/2024
Nach der Neufassung durch das JStG 2007 (s vor § 1 Rn 173 (Bitz)) werden in vollem Umfang Einkünfte aus Gewerbetrieb erzielt, wenn eine freiberufliche oder vermögensverwaltende Ober-PersGes – auch passive – gewerbliche Beteiligungseinkünfte iSv § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG von einer Unter-PersGes "bezieht". Damit soll verhindert werden, dass bei einer PersGes neben gewerblichen Einkünften weitere Einkunftsarten stehen (weiterhin auch Vereinfachung durch fehlende Abgrenzung des Vermögens): BFH v 30.11.2023, BFH/NV 2024, 334 Rz 48; BFH v 26.06.2014, BFH/NV 2014, 1826 Rz 23; BVerfG v 15.01.2008, –1 BvL 2/04, BGBl I 2008, 1006.
Unerheblich für eine Aufwärtsinfektion ist, ob es sich bei der Unter-PersGes um eine originär gewerblich tätige, gewerblich geprägte oder selbst gewerblich infizierte PersGes handelt, entscheidend ist nach dem Gesetzeswortlaut allein die Beteiligung der Ober-PersGes als Mitunternehmer an einer gewerblichen Unter-PersGes.
Umgekehrt hat die Beteiligung einer gewerblichen Ober-PersGes an einer nicht gewerblichen Unter-PersGes keine Auswirkungen auf die Qualifizierung der Einkünfte der Untergesellschaft (sog Zebragesellschaft, s Rn 164).
Die gewerbliche Abfärbewirkung tritt noch nicht mit Abschluss des Kaufvertrages über die Beteiligung ein, allein das Halten einer gewerblichen Beteiligung an einer gewerblich tätigen PersGes durch eine vermögensverwaltende oder freiberufliche Gesellschaft führt also noch nicht zur Anwendung der Abfärberegelung, sondern erst mit dem "Bezug" von Gewinnanteilen iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (maßgebend § 4a EStG): BFH v 26.06.2014, aaO, Rz 20). Ob auch in der Zurechnung gewerblicher Beteiligungseinkünfte iHv null EUR in einem Jahr ein zur Abfärbung führender Bezug iSv § 15 Abs 3 Nr 1 S 1 Alt 2 EStG liegt, war Gegenstand des BFH-Urt v 30.11.2023, aaO, darauf musste der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit aber nicht eingehen (s dort Rz 52); das ist ohnehin zu bejahen (ebenso Graw, DStR 2024, 1218). Ein "Bezug" gewerblicher Einkünfte setzt bei abweichendem Wj der Unter-PersGes voraus, dass der Gewinnanteil auch im entsprechenden VZ (Kj) iSd § 4a Abs 2 Nr 2 EStG bezogen worden ist: BFH v 26.06.2014, BStBl II 2014, 972 Rz 24; H 15.8 Abs 5 EStH 2023 "Beteiligung an einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft". Die Begründung dazu lautet, dass der Grundsatz der Einheit der PersGes (s Rn 12b) im Hinblick auf die Gewinnermittlung dazu führt, dass der Ergebnisanteil erst zum Ende des Wj – aus Sicht der Ober-PersGes – als bezogen gilt: BFH v 26.06.2014, aaO, Rz 21. Veräußert die Ober-PersGes ihre Anteile an der Unter-PersGes in seltenen Ausnahmefällen noch vor Ablauf des Kj des Erwerbs (oder kommt es bei der Unter-PersGes zur Betriebsaufgabe), wird die Abfärbung doch noch im Kj des Erwerbs ausgelöst: BFH v 26.06.2014, aaO, Rz 26. Die Unterscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Beteiligung an der Unter-PersGes und dem Zeitpunkt der Zurechnung der Einkünfte aus dieser Betei...