Fleischer, Leitbildwandel im Recht der BGB-Gesellschaft. Ein erster Rundgang durch den Mauracher Entwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, DB 2020, 1107;
Kilincsoy, Analyse der Modernisierung des PersGes-Rechts durch das MoPeG, FR 2021, 248;
Schiffers, Optionsmodell für PersGes nach dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz: handels- und steuerbilanzielle Aspekte bei der optierenden Gesellschaft, DStZ 2021, 530;
Meyering/Müller-Thomczik, Große Familien-PersGes – Glückspilze dank KöMoG?, DB 2021, H 29, M4-M5;
Mayer/Käshammer, Steuerliche Implikationen des MoPeG, Wie kann ein neues (Steuer-)Recht für PersGes künftig vermieden werden?, NWB 2021, 2514;
Link, Der Entwurf des BMF-Schreibens zur Option zur KSt-Besteuerung (§ 1a KStG) vom 30.09.2021, NWB 2021, 3100;
Müller, Implikationen des MoPeG auf die Besteuerung von PersGes, GmbH-StB 2022, 248;
Wacker, FR 2022, 626 in I. Vorspann: Ertragsteuerrechtliches Transparenzprinzip und Gesetzesreformen;
Müller-Gatermann, Zur zukünftigen Besteuerung der PersGes, FR 2022, 637;
Riehm/Naumann, Tagungsbericht zum 13. Hamburger Forum für Unternehmensteuerrecht 2023, Abschn V.3. (der Einfluss des MoPeG auf die Besteuerung von PersGes), DStR 2023, 1033/1038.
Rn. 13f
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Das BGB wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.08.2021, BGBl I 2021, 3436 grundlegend reformiert. Die Reform tritt im Wesentlichen gem Art 137 in Kraft am 01.01.2024, sodass ausreichend Zeit zur Umsetzung und Eingewöhnung bleibt.
Das Grundkonzept der bisher geltenden §§ 705ff BGB aF zur GbR und damit auch der darauf fußenden Regelungen des HGB zu den PersGes, die § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG gesondert anführt (OHG, KG), geht auf das Jahr 1900 zurück. Danach ist eine GbR eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft.
Das neue Konzept der §§ 705ff BGB nF lt MoPeG geht zurück auf BGH v 29.01.2001, NJW 2001,1056 (s Rn 12b) und führt in § 705 Abs 2 BGB nF die Legaldefinition der rechtsfähigen (und ergänzend der nicht rechtsfähigen) Gesellschaft in das Gesetz ein, ist aber schwerpunktmäßig auf das Leitbild einer auf Dauer angelegten rechtsfähigen GbR als Außengesellschaft ausgerichtet, die als solche am Rechtsverkehr teilnimmt, selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann und hierfür durch Eintragung in ein eigenes Register mit Subjektpublizität (eGbR) ausgestattet werden kann (BT-Drs 19/27635).
Das Gesellschaftsvermögen wird der rechtsfähigen GbR nF selbst und nicht mehr ihren Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet: § 713 BGB nF).
Nach § 707 Abs 1 BGB können die Gesellschafter – kein Muss – eine rechtsfähige GbR bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, eine Eintragung in das Gesellschaftsregister mit den Angaben nach § 707 Abs 2 BGB vornehmen: GesellschaftsregisterVO v 16.12.2022, BGBl I 2022, 2422. Eine eingetragene GbR firmiert verpflichtend nach § 707a Abs 2 BGB als "eGbR" bzw mit dem Zusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Die entsprechende Firmierung, bei der alternativ "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" gewählt werden kann, ist verpflichtend. Wenn in einer eGbR keine natürliche Person als Gesellschafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet: § 707a Abs 2 S 2 BGB.
Zu Abschn A. Problem und Ziel, Abschn III.1.a. führt die BT-Drs 19/27635, 104 aus:
Zitat
"Das Gesamthandsprinzip mit seiner Aufgabe, das Gesellschaftsvermögen dauerhaft für den vereinbarten Gesellschaftszweck zu sichern und gegen den Zugriff von Privatgläubigern abzuschotten, hat damit jedenfalls auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ausgedient."
Die abweichend davon einkommensteuerlich fehlende Wirtschaftsgutqualität einer PersGes-Beteiligung ist immanente Folge des § 15 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG, wonach die Beteiligungserträge unmittelbar den Gesellschaftern zugewiesen werden. Der Posten Beteiligung (und Beteiligungserträge) an der PersGes in der StB des betrieblich beteiligten Gesellschafters hat danach bisher – und, solange die Vorschrift unverändert bleibt, auch in Zukunft nicht – keine Bedeutung: zB BFH v 20.11.2014, BStBl II 2017, 34 Rz 14. Die §§ 711–711a BGB nF ermöglichen dagegen die Übertragung der Beteiligung selbst (unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Mitgesellschafter) sowie die Abtretung ausgewählter Vermögensansprüche; in der Gesetzesbegründung zum MoPeG wird klarstellend betont, dass nicht die Beteiligung an den Gegenständen des Gesellschaftsvermögens, sondern der Gesellschaftsanteil selbst übertragen wird. Das Vermögen wird zivilrechtlich also den Gesellschaftern nicht mehr "zur gesamten Hand" (auch s § 39 Abs 2 Nr 2 Hs 1 EStG) zugeordnet.
In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 19/27635, allgemeiner Teil, 107) wird aber ausdrücklich betont, dass Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von PersGes mit de...