Schrifttum:
Sorgenfrei, Zur Neuregelung der Besteuerung von Verlusten aus betrieblichen Termingeschäften, DStR 1999, 1928;
Bogenschütz/Tibo, Erneute Änderung des § 8b KStG und weiterer Vorschriften betreffend den Eigenhandel von Banken und Finanzdienstleistern – Auswirkungen auf Unternehmen außerhalb der Kreditwirtschaft, DB 2001, 8;
Tibo, Die Besteuerung von Termingeschäften im BV gem § 15 Abs 4 EStG, DB 2001, 2369;
Schmittmann/Wepler, Voraussetzungen der Verlustausgleichsbeschränkung bei Termingeschäften im BV, DStR 2001, 1783;
Ebel, Gestaltungsmissbrauch durch betrieblichen Derivateeinsatz?, DB 2013, 2112;
Ebel, Verluste aus Termingeschäften im BV – Grenzen des Derivateeinsatzes gem § 15 Abs 4 S 3–5 EStG, FR 2013, 882;
Johannemann/Reiter, Verluste aus Termingeschäften im BV, Der Begriff des Termingeschäfts iSv § 15 Abs 4 S 3 EStG – Eine Standortbestimmung mit Bsp, DStR 2015, 1489;
Hoheisel, Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung für Verluste aus Termingeschäften nach § 15 Abs 4 S 3 EStG, Anmerkung zu BFH vom 06.07.2016, StuB 2016, 856;
Haag, § 15 Abs 4 S 4 EStG: Verlustverrechnung mit Hindernissen – Voraussetzungen für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften im betrieblichen Bereich, NWB 2019, 1245.
Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 23.09.2005, IV B 2 – S 2119–7/05, FR 2005, 1180 (Verlustabzugsbeschränkung nach § 15 Abs 4 S 3 EStG; Termingeschäfte/Optionen, die auf physische Erfüllung ausgerichtet sind);
LfSt Bayern vom 09.03.2007, DStR 2007, 719 (Termingeschäfte, die auf physische Erfüllung gerichtet sind);
LfSt Bayern vom 18.02.2009, DStR 2009, 533 (§ 8b Abs 8 KStG bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds).
A. Zweck und Tragweite der Vorschrift
Rn. 183
Stand: EL 173 – ET: 06/2024
Um Zins-, Preis- oder Währungsrisiken zu kompensieren, kommen oft (Finanz-)Termingeschäfte in Form von Waren-, Wertpapier- und Devisentermingeschäften als Sicherungsgeschäfte zum Einsatz (Haag, NWB 2019, 1245). Zur Begriffsdefinition des "Termingeschäfts" und der konkreten inhaltlichen Abgrenzung s Rn 183a.
Entsteht bei Termingeschäften ein Verlust (durch Differenzausgleich oder durch eine entsprechende Wertausgleichsgröße), tritt die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15 Abs 4 S 3 EStG durch zeitliche Streckung ein. Diese soll als spezialgesetzlich typisierte Missbrauchsnorm (s § 42 Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 AO) sicherstellen, dass Verluste aus betrieblich veranlassten (insbesondere bei Zuordnung zum gewillkürten BV), ihrer Natur nach besonders risikoreichen Termingeschäften (zum Begriff nachfolgend s Rn 183a) nur mit Gewinnen aus derartigen Geschäften verrechnet werden können. Die geforderte betriebliche Veranlassung umfasst auch nicht autorisierte Geschäfte untreuer Angestellter: BFH vom 06.07.2016, BStBl II 2018, 124.
Eine Verlagerung privater Termingeschäfte in den betrieblichen Bereich wegen § 20 Abs 6 S 5 EStG (wegen Zweifel an dessen Verfassungsmäßigkeit s FG RP vom 05.12.2023, 1 V 1674/23) ist nicht zielführend: § 20 Abs 8 EStG.
Die Rechtsfolge des § 15 Abs 4 S 3 EStG bezieht sich nicht auf ein negatives Ergebnis eines einzelnen Geschäfts, vielmehr ist auf den Saldo sämtlicher Termingeschäfte im Wj abzustellen: BFH vom 08.12.2021, BFH/NV 2022, 1040 Rz 21; BFH vom 21.02.2018, BStBl II 2018, 637 Rz 20 mwN.
Der Gesetzgeber wollte die Regelung 1999 als Folgeänderung zur Neufassung des § 23 Abs 1 S 1 Nr 4 EStG aF (jetzt § 20 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a EStG) verstanden wissen (BT-Drucks 14/23, 178).
§ 15 Abs 4 S 3 EStG enthält kein subjektives Tatbestandsmerkmal der Spekulationsabsicht; die Gefahr, dass deswegen die Vorschrift gegen ihren Sinn und Zweck auch solche Termingeschäfte erfasst, die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs ohne Spekulationsabsicht dienen, wird durch § 15 Abs 4 S 4 EStG Alt 2 vermieden (s nachfolgend). Der Ausschluss von Termingeschäften ohne spekulativen Charakter aus dem Anwendungsbereich der Beschränkung soll nach dem Willen des Gesetzgebers nach objektiven Kriterien und nicht mittels Prüfung auf eine subjektive Spekulationsabsicht des StPfl erfolgen: BFH vom 06.07.2016, aaO, Rz 18.
Von der Anwendung von § 15 Abs 4 S 3 EStG ist im Wege verfassungskonformer Auslegung aber – möglicherweise – abzusehen, wenn es zu einer nicht verfassungsgemäßen Definitivbelastung dergestalt kommt, dass eine Nutzung der Verluste aus Termingeschäften final nicht mehr möglich ist bzw bei Anwendung der Verlustausgleichs- und -abzugsbeschränkung des § 15 Abs 4 S 3 EStG das steuerlich zu verschonende Existenzminimum nicht verbleibt und deshalb die Besteuerung dem subjektiven Nettoprinzip zuwiderläuft; dabei ist bei PersGes auf den Gesellschafter (bei der ersten Alt bezogen auf dessen Lebzeit) abzustellen: BFH vom 28.04.2016, BStBl II 2016, 739 Rz 13 und 24. Dafür spricht auch, dass
Zitat
"das objektive Nettoprinzip … zwar den Abzug von Aufwendungen, die mit der Einkunftserzielung in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, (gebietet, der Verfasser), allerdings von Verfassungs wegen nicht notwendigerweise in jede...