a) Gewerblich geprägte KG wird zu vermögensverwaltender KG
Rn. 69
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Wird eine gewerblich geprägte KG aufgrund Preisgabe eines der Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs 3 Nr 2 EStG zu einer vermögensverwaltenden KG, auf die gem § 21 Abs 1 S 2 EStG weiterhin § 15a EStG anzuwenden ist, liegt eine Betriebsaufgabe iSd § 16 Abs 3 EStG vor mit der Rechtsfolge, dass die negativen Kapitalkonten der Gesellschafter mit dem (anteiligen) Aufgabegewinn verrechnet werden können; soweit danach ein Ausgleich nicht stattfindet, fallen die verbleibenden negativen Kapitalkonten nicht weg, vielmehr führt dies zu positiven Einkünften aus VuV: FG RP EFG 2005, 1038 zu II.b. der Begründung; glA Wacker in Schmidt, § 15a EStG Rz 186 (41. Aufl 2022)). Die Klägerin geht also zutreffend davon aus, dass der bei dieser Form des Strukturwandels entstehende Gewinn die Verrechnung dieses Aufgabegewinns mit früheren verrechenbaren Verlusten nach § 15a Abs 2 EStG ermöglicht; verrechenbare Verluste werden insoweit zu ausgleichsfähigen Verlusten. Der Aufgabegewinn selbst resultiert aus im Laufe der Zeit eingetretenen Vermögensmehrungen, die anlässlich der Betriebsaufgabe realisiert worden sind.
Soweit der Aufgabegewinn zur Verrechnung nicht ausreicht, werden die verbleibenden verrechenbaren Verluste fortgeführt.
b) Vermögensverwaltende KG wird zu gewerblich geprägter KG
Rn. 70
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Der durch § 15 Abs 3 Nr 2 EStG bedingten Strukturwandel von der vermögensverwaltenden KG mit Einkünften nach § 21 EStG hin zur gewerblich geprägten Vermietungs-KG mit Einkünften nach § 15 EStG ist nicht Betriebsaufgabe, sondern Betriebseröffnung iSv § 6 Abs 1 Nr 6 EStG (FG RP EFG 2005, 1038 zu II. mit Verweis auf Wacker in Schmidt, § 15 EStG Rz 233, 35. Aufl, nun Rz 6 (41. Aufl 2022)). Im Anwendungsbereich der Überschusseinkünfte werden nur die Erträge eines Vermögens besteuert, sodass es auf eine Veränderung des Wertes der eingesetzten WG nicht ankommt, ein BV und eine StB gibt es daher nicht.
Ohne Betriebsaufgabe kann auch kein berücksichtigungsfähiger (steuerfreier) Betriebsaufgabegewinn entstanden sein, es erfolgt somit keine Umqualifizierung verrechenbarer in ausgleichfähige Verluste aufgrund gewerblicher Prägung der bisher vermögensverwaltenden KG, sondern die nur verrechenbaren Verluste gem Überschussermittlung werden fortgeführt.