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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 15a ... / a) Die am Bilanzstichtag namentlich gegebene HR-Eintragung

Dr. Horst Bitz
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Rn. 26

Stand: EL 179 – ET: 02/2025

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 15a Abs 1 S 3 EStG) ist der Vorteil des erweiterten Verlustausgleichs- bzw -abzugs gem § 15a Abs 1 S 2 EStG an zwei einschränkende Voraussetzungen geknüpft:

(1) Derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, muss im HR namentlich eingetragen sein, und
(2) die Eintragung muss am Bilanzstichtag vorliegen.

Zu (1) Namentliche Eintragung

Diese vom Gesetzgeber gewollte Bedingung (BT-Drs 8/3648, 16) schließt aus, dass Treugeber- Kommanditisten, denen der Anteil des Treuhänder-Kommanditisten gem § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO zuzurechnen ist, in den Genuss der erweiterten Verlustausgleichs-/-abzugsmöglichkeit gem § 15a Abs 1 S 2 EStG gelangen (vgl R 15a Abs 3 S 4 und 6 EStR 2012; BMF BStBl I 1981, 308 Tz 6 (wegen Bedenken vgl Lempenau, StuW 1981, 235, 242; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl, 402). Nach dem Gesetzeszweck dürfte in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge wegen unentgeltlicher Anteilsübertragung allerdings die Eintragung des Rechtsvorgängers ausreichen (glA Niehus/Wilke in H/H/R, § 15a EStG Rz 118 (08/2024); Ehmke, § 15a EStG, Bonn 1985, 90; IDW, Die Verlustverrechnung nach § 15a EStG, FN 1985, 424a, 424d). Die beabsichtigte Rechtsfolge ergibt sich bereits aus § 15a Abs 1 S 2 EStG, da der Treugeber-Kommanditist nicht unmittelbar persönlich gem § 171 Abs 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft haftet, sondern nur den Treuhänder-Kommanditisten im Innenverhältnis freistellen muss (so zu Recht Wacker in Schmidt, § 15a EStG Rz 73 (41. Aufl 2022)). Der Treugeber-Kommanditist hat bei ernsthaft drohender Inanspruchnahme aus der erweiterten Außenhaftung auch nicht die Möglichkeit einer Rückstellung in der Sonderbilanz mit Aktivierung eines idR wertlosen Ausgleichsanspruchs an die Gesellschaft, da die Erfüllung d...

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