(1) |
K ist Kommanditist der am 01.01.01 gegründeten gewerblich tätigen D-KG. |
(2) |
Seine vereinbarte Einlage beträgt EUR 120 000 und ist in 01 aus Eigenmitteln zur Hälfte erbracht worden. |
(3) |
Als Haftsumme sind für K EUR 150 000 im HR eingetragen; per 30.12.01 wird zum HR eine Haftsummenerhöhung des K auf EUR 200 000 angemeldet, die Eintragung erfolgt im Februar 02 vor Bilanzaufstellung. |
(4) |
K übernimmt 03für Bankverbindlichkeiten der D-KG eine Bürgschaft mit Höchstbetrag von EUR 100 000. |
(5) |
K sind folgende Anteile am Ergebnis der D-KG zuzurechnen: |
01 |
EUR ./. 160 000 |
02 |
EUR + 140 000 |
03 |
EUR ./. 100 000 |
Das Kapitalkonto und das erweiterte Verlustausgleichsvolumen von K entwickeln sich wie folgt:
|
Kapitalkonto-Gesellschaft |
erweitertes Verlustausgleichsvolumen |
Gesamt |
|
EUR |
EUR |
EUR |
Einlagen |
+ 60 000 |
|
|
Außenhaftung |
|
+ 90 0001 |
+ 150 000 |
Zwischensumme I |
+ 60 000 |
+ 90 000 |
+ 150 000 |
KG-Verlustanteil 01 |
./. 160 000 |
|
./. 160 000 |
Stand 31.12.01 |
./. 100 000 |
+ 90 000 |
./. 10 000 |
Verrechnung nach § 15a Abs 1 S 2 EStG |
|
./. 90 000 |
./. 90 000 |
Stand 01.01.02 |
./. 100 000 |
|
./. 100 000 |
KG-Gewinnanteil 02 |
+ 140 000 |
|
|
Außenhaftung |
|
+ 50 0001 |
+ 190 000 |
Stand 31.12.02/01.01.03 |
+ 40 000 |
+ 50 000 |
+ 90 000 |
KG-Verlustanteil 03 |
./. 100 000 |
|
./. 100 000 |
Stand 31.12.03 |
./. 60 000 |
+ 50 000 |
./. 10 000 |
Verrechung nach § 15a Abs 1 S 2 EStG |
|
./. 50 000 |
./. 50 000 |
Stand 01.01.04 |
./. 60 000 |
– |
./. 60 000 |
1 § 15a Abs 1 S 3 EStG sei erfüllt.
Durch den Verlustanteil wird das Kapitalkonto zum 31.12.01 negativ iHv EUR 100 000, so dass gem § 15a Abs 1 S 1 EStG ein Verlustausgleich in dieser Höhe nicht möglich ist. Gem § 15a Abs 1 S 2 EStG ist jedoch ein erweiterter Verlustausgleich über die Höhe der geleisteten Einlage hinaus bis zum Betrag der Außenhaftung am Bilanzstichtag aufgrund des § 171 Abs 1 HGB möglich (Kann-Vorschrift).
Da die von K tatsächlich geleistete Einlage niedriger ist als die Haftsumme per 31.12.01, steht ein erweitertes Verlustausgleichsvolumen in Höhe der Differenz (EUR 90 000) zur Verfügung. Die erst am 30.12.01 angemeldete Erhöhung der Haftsumme auf EUR 200 000 kann in 01 mangels HR- Eintragung zum 31.12.01 nicht berücksichtigt werden: s Rn 26 zu (2).
Der KG-Verlustanteil 01 ist somit iHv
Der KG-Gewinnanteil 02 wird durch den verrechenbaren Verlust aus 01 (EUR 10 000) gemindert (§ 15a Abs 2 EStG).
Die Erhöhung der Haftsumme um EUR 50 000 kann 03 zum Tragen kommen, so dass von dem KG-Verlustanteil 03 insgesamt EUR 90 000 ausgleichsfähig sind (EUR 10 000 verrechenbar). Wie bei Einlageerhöhung sieht das Gesetz auch bei der Haftungserhöhung keine Umwandlung von verrechenbaren in ausgleichsfähige Verluste vor.
Zur Erweiterung des Verlustausgleichsvolumens reicht eine Außenhaftung aufgrund einer Bürgschaft nicht aus: s Rn 28.
(Anmerkung zur Kapitalkontenentwicklung: Die Zeilen "Verrechnung nach § 15a Abs 1 S 2 EStG" sind rechentechnisch erforderlich, weil das erweiterte Verlustausgleichsvolumen nur einmal verwendbar ist).