Rn. 147

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 15b Abs 3 EStG sieht für die Frage, ob ein schädliches Steuerstundungsmodell vorliegt, noch eine mathematische Überprüfung vor: Übersteigt innerhalb der "Anfangsphase" (s Rn 134f) das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten EK 10 %, ist dies steuerschädlich. Diese Regelung ist präziser und schärfer als die bei § 2b S 3 EStG aF vorgesehene Renditeberechnung. Es handelt sich um eine sog "Aufgriffsgrenze" (Brandtner/Geiser, DStR 2009, 1732).

 

Rn. 148

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Diese Grenze in § 15b Abs 3 EStG ist rein betragsmäßig zu sehen (mehr als 10 % in Bezug auf das gezeichnete/aufzubringende/eingesetzte EK) und zeitraumunabhängig.

 

Rn. 149

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Nachdem die 10 %-Grenze überstiegen werden muss, sind genau 10 %-Verlustquote noch unschädlich.

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