a) Allgemeines
Rn. 181
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 15b Abs 3a EStG beschreibt ab einschließlich Hs 3 ("indem …") das Bsp für dieses von den Abs 1 und 2 unabhängige Steuerstundungsmodell. Da der Gesetzgeber nicht von "soweit" spricht, sondern von "indem", gibt es also bei Bejahung der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen als Rechtsfolge nur ein unbedingtes ja oder nein und keine Aufspaltung von Rechtsfolgen (wohl auch Heuermann, DStR 2014, 169).
b) Nicht buchführungspflichtige StPfl
Rn. 182
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 15 Abs 3a EStG betrifft nur StPfl, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen. Solche StPfl können WG des UV nicht sofort als BA abziehen, sondern müssen sie zu AK bzw ggf Teilwert aktivieren (§ 6 Abs 1 Nr 2 EStG). Vermutlich schließt der Gesetzgeber auch StPfl aus dem Kreis des § 15b Abs 3a EStG aus, die freiwillig bilanzieren, weil auch diese dann sich an § 6 Abs 1 Nr 2 EStG halten müssen.
Rn. 183
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Wer umgekehrt gesetzlich verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, regeln §§ 140ff AO. Gemeint sind mit den nicht buchführungspflichtigen StPfl hier solche, die ihren Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermitteln.
c) Kreierung von sofort abziehbaren BA
ca) WG des UV
Rn. 184
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 15 Abs 3a EStG erfasst die Kreierung sofort abziehbarer BA dadurch, dass WG des UV erworben werden. AK bei WG des AV sind dagegen idR nicht sofort abziehbar (Ausnahme etwa GWG, § 6 Abs 2 EStG). Es muss sich somit um WG des UV handeln. Es gilt auch hier die Definition des § 247 Abs 2 HGB entsprechend (s § 7 Rn 239a (Handzik)).
Rn. 185
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 18/68, 75) nennt als Bsp für solche WG des UV:
- Gold (daher das Wort "Goldfingermodelle", s Rn 174 und in der Überschrift zu C.),
- Holz.
Zu denken ist aber auch an (Heuermann, DStR 2014, 169):
- Container,
- Kunstgegenstände,
- Melasse,
- andere Edelmetalle.
cb) Keine körperliche Übergabe der WG
Rn. 186
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Ferner muss hinzukommen, dass die Übereignung der WG nicht körperlich erfolgt. Die Bezugnahme auf die Zivilrechtslage bedeutet:
Rn. 187
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 15b Abs 3 erfasst nur die letzten beiden Fälle, nämlich wenn die körperliche Übergabe ersetzt wird durch §§ 930, 931 BGB. Bei § 929a BGB ist zwar auch die körperliche Übergabe entbehrlich, aber dass nicht eingetragene Seeschiffe bzw Anteile daran als UV zu qualifizieren sind, dürfte keine praktische Relevanz haben.
Rn. 188
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Kritisch dazu, dass nicht alle Formen der Übereignung erfasst sind, s Ronig, NWB 20/2014, 1490; Heuermann, DStR 2014, 169 und Lindberg in Frotscher/Geurts, § 15b EStG Rz 30f, insb für § 929 S 2 BGB.