Rn. 156

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Bei KapGes entscheidet das aufzubringende = gezeichnete EK (BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 17; Stuhrmann, NJW 2006, 465; Lindberg in Frotscher/Geurts, § 15b EStG Rz 26). ME entscheidet die im Gesellschaftsvertrag genannte Summe für das gezeichnete (Eigen-)kapital. Zum Begriff "gezeichnetes Kapital" als Unterkonto des EK-Kontos s § 266 Abs 3 A.I. HGB und Ellroth/Kramer, Beck'scher Bilanzkommentar, § 266 HGB Rz 170ff. § 272 Abs 1 HGB enthält die Legaldefinition des "gezeichneten Kapitals". ME kommt es wegen der unterschiedlichen Formulierungen in § 15b Abs 3 EStG Fall 1 und Fall 2 hier nicht darauf an, wie viel vom gezeichneten Kapital tatsächlich eingezahlt worden ist, sondern wie viel einzuzahlen ist ("Soll-Betrachtung").

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