Rn. 161

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Wird nur ein Teil des aufzubringenden gezeichneten Kapitals modellhaft fremdfinanziert, wird nach Ansicht der FinVerw das gezeichnete Kapital um diesen fremdfinanzierten Teil gekürzt (Umkehrschluss aus BMF v 17.07.2007, BStBl I 2007, 542 Tz 17). Hierbei soll es nicht darauf ankommen, ob die Fremdfinanzierung auf der Ebene der Gesellschaft vorgenommen wird oder auf Ebene des Gesellschafters. Für eine solche Kürzung des aufzubringenden Kapitals, wie sie die FinVerw vorsieht, fehlt allerdings die Rechtsgrundlage (glA Brandtner/Lechner, BB 2007, 1922; Fleischmann, DB 2007, 1721). § 15b Abs 3 EStG Fall 1 liegt eine Soll-Betrachtung zugrunde und nicht eine Ist-Betrachtung (s Rn 155).

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