Rn. 195
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 15b Abs 1 S 2 EStG ordnet an: "Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der StPfl in den folgenden Wj aus derselben Einkunftsquelle erzielt". Daraus folgt per Umkehrschluss:
- Die Verluste gehen nur dann endgültig verloren, wenn der StPfl in den folgenden Wj keine Gewinne mehr aus derselben Einkunftsquelle erzielt.
- Die Verluste werden nur aufgeschoben berücksichtigt, wenn der StPfl in den folgenden Wj Gewinne aus derselben Einkunftsquelle erzielt.
- Der Verlustausgleich ist nur möglich in folgenden Wj, also nicht mit Gewinnen aus anderen Steuerstundungsmodellen im selben Wj.
- Der Verlustausgleich in folgenden Wj ist nur mit positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle (nicht auch: derselben Einkunftsart) zulässig, dort aber, solange entsprechende Gewinne vorhanden sind, betragsmäßig unbegrenzt.
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