a) Allgemeines
Rn. 2601
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Mit dem Tod des Erblassers gehen seine Vermögensgegenstände und Schulden (§ 1967 Abs 1 BGB) auf den oder die Erben – Letztere: in Erbengemeinschaft – als Ganzes über (§ 1922 BGB). Es bedarf, anders als in einigen anderen Rechtsordnungen, zB in Österreich (§§ 797, 799 ABGB), nicht der Annahme der Erbschaft durch die gesetzlichen oder gewillkürten Erben, jedoch ist eine Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der Frist des § 1943 BGB möglich.
Es gibt keine Erbschaft ohne Erben, in letzter Konsequenz wird der Verstorbene vom Bundesland des letzten Wohnsitzes beerbt; ist dieses nicht feststellbar, vom Bund, § 1936 BGB.
Rn. 2602
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Diese Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession erfolgt kraft Gesetzes durch einheitlichen Rechtsakt, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf. Durch den Erbfall unrichtig gewordene Grundbücher sind nach § 82 GBO, § 894 BGB zu berichtigten, ebenso Gesellschafterlisten und Aktienregister bei KapGes sowie Handels- und Partnerschaftsregister bei Personenunternehmen.
Rn. 2603
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Diese automatische Rechtsnachfolge schließt nicht aus, dass es zur Geltendmachung der Erbenstellung ggf weiterer Nachweise, insbesondere eines Erbscheins nach § 2353 BGB, bedarf.
Dieser Erbschein ist jedoch für die materielle Rechtslage grds unerheblich. Jedoch genießt ein Erbschein, selbst wenn er inhaltlich unzutreffend ist, öffentlichen Glauben. Verfügt der durch einen Erbschein als Erbe Ausgewiesene, so ist diese Verfügung gegenüber dem gutgläubigen Erwerber wirksam, § 2366 BGB, auch wenn die im Erbschein benannte Person tatsächlich nicht Erbe geworden ist. In einem solchen Fall wird das Nachlassgericht den Erbschein wieder einziehen, wodurch dieser kraftlos wird (§ 2361 BGB).
Rn. 2604
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Der Erblasser kann bei mehreren Erben grds nicht die unmittelbare Rechtsnachfolge in einzelne Vermögensgegenstände anordnen. Mehrere Erben erwerben den Nachlass stets als Erbengemeinschaft zur gesamten Hand und können über einzelne Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2033 BGB). Auch ein Vermächtnis verschafft dem Vermächtnisnehmer lediglich einen Verschaffungsanspruch gegen die Erben (vgl § 2174 BGB), der vermachte Gegenstand gehört jedoch zunächst zum Nachlass, über den nur der Erbe/die Erben verfügen können.
Rn. 2605
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Gegenstand der Universalsukzession sind grds alle Rechtspositionen des Erblassers, dinglich oder schuldrechtlich; auch nicht vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse sind, sofern sie nicht höchstpersönlich sind oder spezialgesetzliche Regelungen entgegenstehen, vererblich (Weidlich, in Grüneberg, § 1922 BGB Rz 7, 82. Aufl). Diese Rechtspositionen gehen grds als Ganzes und ungeteilt auf den/die Erben über.
Rn. 2606
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Von dieser Gesamtrechtsnachfolge gibt es wenige Ausnahmen (sog Sonderrechts- oder Sondererbfolge), zu den Wesentlichen zählen:
Rn. 2607–2620
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei
b) Beteiligte
Rn. 2621
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Bei der Vermögensnachfolge und der Auseinandersetzung des Nachlasses können die steuerlichen Folgen erheblich sein. Schon die Frage, wer zum Kreis der Erben gehört, ist häufig strittig, insbesondere dann, wenn eine testamentarische Regelung unklar formuliert ist und Platz für Interpretationen lässt. Daher sind die steuerlichen Folgen des Erbfalls nicht nur im Hinblick auf den Erblasser und den/die tatsächlichen Erben von Bedeutung, sondern auch die Folgen für sog Scheinerben und Erbprätendenten zu betrachten.
ba) Erblasser
Rn. 2622
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Zu den steuerlichen Folgen in der Person des Erblassers s Rn 2851f.
bb) Erbe
Rn. 2623
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Zu den steuerlichen Folgen
- für den/die Erben aufgrund des Erbfalls s Rn 2859,
- aufgrund fortgesetzter Einkünfte s Rn 2931 f,
- im Rahmen der Erbauseinandersetzung s Rn 3101f.
bc) Scheinerbe
Rn. 2624
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Scheinerbe ist, wer aufgrund Auftretens nach Außen und/oder aufgrund Erbscheins als Erbe auftritt und – zumindest vorübergehend – als solcher auch behandelt wird, ohne materiellrechtlich aufgrund Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen Erbe geworden zu sein.
Die zivilrechtliche Frage, ob jemand Erbe geworden ist, lässt sich zT erst nach langem Rechtstreit verbindlich klären. In solchen Fällen bietet es sich von vornherein an, wenn die FinVerw nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt (Groh, DB 1992, 1312). Verfügt der Scheinerbe, sind diese Verfügungen jedenfalls dann wirksam, wenn sie auf den öffentlichen Glauben des Erbscheins zurückzuführen sind, § 2366 BGB.
Rn. 2625
Stand: EL 165 – ET: 06/20...