Rn. 2017

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

§ 16 Abs 4 EStG begünstigt nur natürliche Personen, die ihren Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußern oder aufgeben. Eine Anwendung auf Körperschaften, insbesondere KapGes, ist bereits aufgrund der erforderlichen besonderen persönlichen Voraussetzungen (Vollendung des 55. Lebensjahrs, dauerhafte Berufsunfähigkeit) ausgeschlossen. Darüber hinaus schließt § 50 Abs 1 S 3 EStG den Freibetrag für lediglich beschränkt StPfl aus.

 

Rn. 2018

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil durch eine Mitunternehmerschaft veräußert, kann der Freibetrag von den unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen in Anspruch genommen werden, jedoch nur insoweit, als jeder Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen (s Rn 2022f) jeweils für sich erfüllen muss. Eine Berufung auf die Berufsunfähigkeit oder das Alter eines anderen Mitunternehmers ist ausgeschlossen. Der Freibetrag steht jedem Mitunternehmer, sofern er diese Voraussetzungen erfüllt, in voller Höhe zu (R 16 Abs 13 S 3 EStR 2012). Es kommt damit allerdings nicht zu einer Vervielfältigung des Freibetrags (so aber Graw in K/S/M, § 16 EStG Rz I21 (Dezember 2017)), vielmehr ist diese jeweilige Nutzbarkeit in voller Höhe Ausdruck der Qualifizierung als persönliche, nicht sachliche Steuerbefreiung.

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