a) Allgemeines
Schrifttum:
Groh, Nachträgliche Änderungen des Veräußerungsgewinns, DB 1995, 2235; Paus, Ermittlung der Einkünfte bei Veräußerung des Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge, DStZ 2003, 523; Ley, Die steuerliche Behandlung der entgeltlichen Übertragung einer nur handels-, aber nicht steuerbilanziell passivierten Verpflichtung, DStR 2007, 589; Demuth, Negatives Kapitalkonto bei Aufgabe u Veräußerung im EStG, KÖSDI 2013, 18 381.
Rn. 451
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Der Veräußerungspreis ist die Ausgangsgröße zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns (s Rn 410). Der Begriff Veräußerungspreis zielt auf den häufigsten Anwendungsfall von § 16 EStG ab, die Veräußerung gegen Zahlung eines Entgelts in Form von Bar- oder Buchgeld. Diese Interpretation wäre aber zu eng, denn erfasst wird, über einen gezahlten Kaufpreis hinaus, alles, was der Veräußerer (besser: der bisherige Betriebsinhaber bzw Mitunternehmer) – oder auch ein vom Veräußerer benannter Dritter (s Rn 476) – vom Erwerber oder einem Dritten dafür erlangt, dass er diese Rechtsposition auf den Erwerber überträgt.
Einen Veräußerungspreis gibt es nur dann, wenn ein entgeltlicher Vorgang vorliegt (s Rn 59ff). Die Prüfung der Entgeltlichkeit der Übertragung geht daher systematisch der Ermittlung des Veräußerungsgewinns vor. Versorgungsleistungen, die in Verbindung mit einer Vermögensübergabe an Abkömmlinge stehen, sind keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen, so dass sie kein Entgelt darstellen (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847). Versorgungsleistungen und ähnliche Zahlungen können allerdings nach § 22 EStG stpfl sein (s Rn 60, 104).
Rn. 452
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Der Begriff Veräußerungspreis wird vom Gesetzgeber nicht definiert, ist daher auslegungsfähig und auch -bedürftig (BFH v 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897; Reiss in K/S/M, § 16 EStG Rz E 24 (August 1992)).
Rn. 453
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Der Veräußerungspreis ist die Gegenleistung, die der Veräußerer (oder auf seine Veranlassung ein Dritter) vom Erwerber oder von einem Dritten für den Betrieb erlangt. Hierzu rechnen alle Leistungen, die der Veräußerer durch die Veräußerung veranlasst als offene oder verdeckte Gegenleistung für den Betrieb erhält (BFH v 19.01.1978, IV R 61/73, BStBl II 1978, 295; FG Nds v 19.06.2013, 4 K 12 052/07). Zum Veräußerungspreis iSd § 16 Abs 2 S 1 EStG gehören sowohl Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält, als auch Leistungen, die der Veräußerer in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder – ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat – von einem Dritten erlangt.
Bei Übertragungen zwischen Fremden spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass entgeltlich veräußert wird; dies gilt auch bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils gegen wiederkehrende (wagnisbehaftete) Bezüge, deren Höhe ungewiss ist (BFH v 27.10.2015, VIII R 47/12, BStBl II 2016, 600). Bei Übertragungen zwischen Angehörigen bzw einander nahestehenden Personen besteht eine belegbare Vermutung dafür, dass es sich um Versorgungsleistungen handelt, die kein Entgelt darstellen (s Rn 104 mwN). Der Veräußerungspreis umfasst die gesamte, in Geld oder Geldeswert bestehende Gegenleistung für die Überlassung des Betriebs (Teilbetriebs) (BFH v 12.12.1968, IV 27/64, BStBl II 1969, 238).
Rn. 454
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Unerheblich ist, ob das Entgelt (ggf in Form von Sachleistungen oder anderweitigen Gesellschaftsrechten) in das PV, in ein anderes BV oder ein Sonder-BV bei einer PersGes gelangt. Auch in diesen letztgenannten Fällen handelt es sich um einen Veräußerungsvorgang, bei dem der Einbringende ggf Anteile an einem Betriebs- oder Gesamthandsvermögen überträgt (BFH v 17.09.2014, IV R 33/11, BStBl II 2015, 717). Wird BV in eine Mitunternehmerschaft eingebracht, ist der vom Einbringenden nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG erzielte Veräußerungsgewinn Bestandteil der insgesamt aus der Mitunternehmerschaft bezogenen Einkünfte und wird in die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung nach § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO einbezogen (BFH v 30.03.2017, IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125).
Rn. 455
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Die Bestimmung des Veräußerungsentgelts darf jedoch nicht rein formal erfolgen. Wenn von vornherein geplant und vereinbart ist, dass ein Teil des vertraglich vereinbarten Kaufpreises wieder an den Erwerber "zurück" geschenkt wird, ist dieser Teil kein Entgelt iSd § 16 Abs 2 EStG (BFH v 22.10.2013, X R 14/11, BStBl II 2014, 158); ggf erfolgt die Übertragung teilentgeltlich, was aufgrund der iRd § 16 EStG geltenden Einheitstheorie (s Rn 63) nicht zu einer Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil führt. Sind bei zivilrechtlich voneinander unabhängigen Kaufverträgen für den Ansatz der darin vereinbarten Veräußerungspreise keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe erkennbar sind, können die Verträge nach § 41 Abs 2 AO in der Weise zu würdigen sein, dass mit diesen getrennt vereinbarten und durchg...