Rn. 1851

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Zur Ermittlung des Aufgabegewinn allgemein s Rn 1201f. Bei der Realteilung entsteht nur dann ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn, wenn ein Spitzenausgleich gewährt oder wenn im Rahmen der Realteilung auch Realisierungsvorgänge stattfinden (dazu s Rn 1701). Zur eventuellen Notwendigkeit des Übergangs zum BV-Vergleich s Rn 1752. Unter bestimmten Voraussetzungen führt auch die erst spätere Veräußerung von ursprünglich zu Buchwerten übertragenen WG zu einem zu versteuernden Gewinn (dazu s Rn 1581), das gilt auch für die spätere Übertragung von im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Anteilen an KapGes auf einen von § 8b Abs 2 KStG begünstigten StPfl (dazu s Rn 2101).

a) Gewerbesteuer

 

Rn. 1852

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Ein Aufgabegewinn unterliegt nicht der GewSt. Auch wenn einkommensteuerlich nicht die Voraussetzungen für einen begünstigen Aufgabegewinn oder Veräußerungsgewinn vorliegen, so dass es sich um einen laufenden Gewinn handelt, besteht aufgrund des Objektcharakters der GewSt gewerbesteuerlich ein nach § 7 S 2 GewStG nicht zum Gewerbeertrag zählender Gewinn, wenn er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligten Mitunternehmer entfällt (BFH v 17.02.1994, VIII R 13/94, BStBl II 1994, 809). Jedenfalls die echte Realteilung ist ein sog betriebsbeendender Vorgang, so dass damit in sachlichem Zusammenhang stehende Gewinne unter § 7 S 2 GewStG fallen. Bei einer unechten Realteilung können die verbleibenden Mitunternehmer im Falle eines Spitzenausgleichs einen laufenden und der GewSt unterliegenden Gewinn erzielen (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 19), s Rn 1711.

b) §-6b-Rücklage

 

Rn. 1853

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Erfolgt die Realteilung vollständig zu Buchwerten, rücken die ausscheidenden Gesellschafter auch im Hinblick auf eine von der Mitunternehmerschaft gebildete §-6b-Rücklage in deren Rechtsstellung auf. Bei Fortführung entsprechender Einzelunternehmen kann die Rücklage anteilig fortgeführt werden (R6b.2 Abs 9).

 

Rn. 1854

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Soweit auf Seiten der zurückbleibenden Mitunternehmer ein Veräußerungsgeschäft vorliegt, stellt sich die Frage, ob eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet werden kann. Im Regelfall, vor allem bei Abfindungszahlungen, liegt nur ein teilentgeltliches Geschäft vor, das nur anteilig zur Aufdeckung der stillen Reserven führt (s Rn 1708; Niehus, FR 2005, 278). Die Anwendbarkeit des § 6b EStG auf teilentgeltliche Geschäfte ist umstritten. Im Rahmen des § 16 EStG gilt grundsätzlich die Einheitstheorie (s Rn 63), so dass die Veräußerung nicht in ein entgeltliches und ein unentgeltliches Geschäft aufgespalten werden kann. Allerdings ist zu beachten, dass der BFH gerade für die teilentgeltliche Betriebsaufgabe die Anwendung der Einheitstheorie verneint hat, da bei einer Entnahme ins PV die Versteuerung der stillen Reserven bei dem Übernehmenden nicht gesichert sei (BFH v 22.10.2013, X R 14/11, BStBl II 2014, 158; Kulosa in H/H/R, § 16 EStG Rz 582 (November 2018)). Das spricht mE auch hier gegen die Bildung einer §-6b-Rücklage.

c) Ansparabschreibung (§ 7g EStG)

 

Rn. 1855

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Fraglich ist, ob eine Ansparabschreibung im Jahr der Realteilung noch vorgenommen werden kann, wenn deutlich ist, dass die beabsichtigte Investition erst künftig im BV des nach der Realteilung gebildeten Einzelunternehmens getätigt werden wird und eine verbindliche Bestellung des Ersatz-WG noch nicht vorliegt. Der BFH hat dies für einen Abzug im Sonder-BV jedenfalls für den Fall bejaht, dass die bisherige unternehmerische Tätigkeit unter Einsatz des Sonder-BV unverändert fortgeführt wird (BFH v 29.03.2011, VIII R 28/08, BStBl II 2014, 299). Begründet wird dies damit, dass eine vergleichbare wirtschaftliche Kontinuität wie im Fall eines nach einer Praxisveräußerung fortgeführten Restbetriebs besteht, in dem ebenfalls ein solcher Abzug zulässig ist. Es geht dabei um die Bildung der Ansparabschreibung angesichts einer bereits geplanten Realteilung. Hat die Mitunternehmerschaft bereits zulässigerweise eine Ansparabschreibung gebildet, so wird man deren Übertragung im Rahmen eines Teilbetriebs bei einer Realteilung zu Buchwerten in Übereinstimmung mit FG Nds v 25.03.2009, 2 K 273/06, EFG 2009, 1478, zulassen müssen.

 

Rn. 1856–1900

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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