Rn. 1237

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Neben Veräußerungserlösen und dem Ansatz des gemeinen Werts gibt es eine dritte Kategorie von Erträgen, die bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns zu berücksichtigen und von laufenden Erträgen abzugrenzen sind (BFH v 25.04.2018, VI R 51/16, BStBl II 2018, 778; Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 550 (Juli 2019)).

 

Rn. 1238

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Zu solchen sonstigen Erträgen zählen Entgelte von Dritten, die für die Betriebsaufgabe gezahlt werden (BFH v 04.03.1998, X R 56/95, BFH/NV 1998, 1354). Ebenso können Zahlungen für den Verzicht auf ein bestehendes Mietrecht dem Aufgabegewinn zuzuordnen sein (FG Ha v 06.02.2014, 2 K 129/13 (EFG 2014, 1009). Entscheidend ist aber in jedem Fall, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Entschädigungszahlung und der Betriebsaufgabe besteht.

Soweit zunächst nur von einer Betriebsverlegung ausgegangen wird und für die Beendigung eines längerfristigen Mietvertrags eine Entschädigung gezahlt wird, erhöht die Zahlung nicht den Gewinn aus der anstelle der Betriebsverlegung später durchgeführten Betriebsaufgabe (FG Ha v 06.02.2014, 2 K 129/13, EFG 2014, 1009 (Rev anhängig unter X B 35/14).

 

Rn. 1239–1300

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

vorläufig frei

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