Rn. 2019

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

§ 16 Abs 4 EStG gilt für die Veräußerung aller in § 16 Abs 1 EStG genannten betrieblichen Sachgesamtheiten ebenso wie für die Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils (BFH v 21.07.2009, X R 2/09, BStBl II 2009, 963). Von der Veräußerung des Mitunternehmeranteils ist auch das Sonder-BV umfasst, der Freibetrag berücksichtigt also auch hieraus resultierende Gewinne. Das Sonder-BV ist allerdings auch bei der Kappung des Freibetrags (s Rn 2044) zu beachten.

 

Rn. 2020

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Freibetrag ist auch zu gewähren bei der Einbringung betrieblicher Sachgesamtheiten in KapGes (§ 20 Abs 4 S 1 UmwStG) oder PersGes (§ 24 Abs 3 S 2 UmwStG); Voraussetzung ist allerdings, dass bei der Einbringung durch Ansatz des gemeinen Werts die stillen Reserven aufgedeckt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge