Rn. 2511
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Das Verhältnis zwischen ESt und ErbSt ist, auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 07.04.2015, nicht abschließend geklärt (BVerfG vom 07.04.2015, 1 BvR 1432/10, BFH/NV 2015, 1069). Beide Steuerarten zielen unter Verwendung unterschiedlicher Tatbestandsvoraussetzungen auf die Vermögensmehrung beim Erwerber/ESt-Subjekt. Das kann in bestimmten Konstellationen zu einer steuerlichen Doppelbelastung führen, die nur unter den engen Voraussetzungen des § 35b EStG zu einer Ermäßigung der ESt, nicht der ErbSt, führt.
Rn. 2512
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Auf den ersten Blick ist die Abgrenzung der Besteuerungstatbestände klar: der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen freigiebige Zuwendungen unter Lebenden bzw Erwerbe von Todes wegen, die ESt zielt auf Vermögensvorteile ab, die ein StPfl durch eine auf Einkünfteerzielung am Markt, also auf einen Hinzuerwerb von Einkommen gerichtete Erwerbshandlung erzielt.
Erzielung durch Marktteilnahme und Vermögensmehrung aufgrund freigebiger Zuwendung schließen sich denklogisch aus. Dennoch ist die Formulierung der steuerlichen Tatbestände so gestaltet, dass es zu einer nicht nach § 35b EStG zu ermäßigenden doppelten Steuerbelastung kommen kann. Dies stellt nach der Rspr des BVerfG weder eine Verletzung der grundgesetzlich verankerten Erbrechtsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) noch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) dar.
Beispiel: Doppelbelastung mit ESt und ErbSt
Gegenstand des Nachlasses sind ua bereits aufgelaufene, aber erst im Jahr nach dem Erbfall fällige Zinsansprüche. Die Zinsansprüche unterlagen erst im Jahr des Zuflusses der ESt, die entsprechende Zinsforderung war jedoch mit ihrem Nennwert Teil des Nachlasses und damit der der ErbSt unterliegenden Bereicherung.
Nach dem Urteil des BFH vom 17.02.2010, II R 23/09, BStBl II 2010, 641 ist die auf der Zinsforderung ruhende latente ESt-Last nicht als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs 5 ErbStG abzugsfähig. Eine Ermäßigung nach § 35b EStG scheidet hingegen aus, da die Zinsen nicht der tariflichen ESt, sondern dem ermäßigten Steuersatz nach § 32d EStG unterliegen.
Rn. 2513
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Steuerermäßigung des § 35b EStG setzt ua voraus, dass die Einkünfte der tariflichen ESt unterliegen und dass sie im VZ oder in den vorangegangenen vier VZ als Erwerb von Todes wegen der ErbSt unterlegen haben. Die Besteuerung aufgrund von Schenkungen führt also unter keinen Umständen zu einer Ermäßigung nach § 35b EStG.
Rn. 2514
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Auch bei disquotalen Gewinnausschüttungen, deren einkommensteuerliche Zulässigkeit unter den Voraussetzungen des BMF vom 17.12.2013, BStBl I 2014, 63, gegeben ist, stellt sich die Frage, ob die einkommensteuerlich zulässige disquotale Gewinnausschüttung zu einem schenkungsteuerlich zu berücksichtigenden Vorgang führt (vgl R E 7.5 Abs 7 S 11 ErbStR 2019).
Rn. 2515–2550
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei