a) Veräußerung von BV
Rn. 788
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
§ 16 Abs 2 S 3 EStG betrifft die Veräußerung aller von § 16 Abs 1 EStG erfassten betrieblichen Sachgesamtheiten, also auch einer 100 %-Beteiligung an einer KapGes, und umfasst auch die Veräußerung von Sonder-BV "an sich selbst". Es muss sich allerdings um eine Veräußerung iS einer entgeltlichen Entäußerung des wirtschaftlichen Eigentums handeln.
Bei einer Entnahme ins PV gilt nicht § 16 Abs 2 S 3 EStG, sondern der vorrangig anwendbare § 16 Abs 3 S 7 EStG, so dass es bei der Begünstigung des Gewinns bleibt, da durch den Ansatz des gemeinen Wertes die stillen Reserven aufgedeckt werden, ohne dass (PV!) neues Abschreibungsvolumen geschaffen wird. Flankiert wird dies durch § 6 Abs 1 Nr 5 S 3 EStG.
b) Personenidentität
Rn. 789
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Personenidentität liegt immer dann vor, wenn wirtschaftlich, nicht unbedingt zivilrechtlich, das übertragene WG der Person (anteilig) zuzurechnen ist, die bereits zuvor wirtschaftlicher Eigentümer war. Das betrifft Einzel- und Mitunternehmer, und zwar auch solche, denen das WG über allg Vorschriften (§ 39 AO) zuzurechnen ist. Ebenfalls erfasst ist die Veräußerung einer mittelbaren Beteiligung iSd § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG (FG MV v 28.04.2010, 3 K 299/09, DStRE 2010, 1439).
Nicht ausreichend ist eine ertragsteuerliche Organschaft mit einer KapGes als Organgesellschaft und dem Veräußerer als Organträger, da die Organschaft die Selbstständigkeit der KapGes nicht berührt.
Aufgrund des klaren Wortlauts der Regelung kommt eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums von Angehörigen (§ 15 AO) oder nahestehenden Personen (§ 1 Abs 2 AStG) nicht in Betracht, soweit nicht eine besondere Zurechnungsvorschrift (§ 39 AO) eingreift.
Rn. 790
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
In zeitlicher Hinsicht muss der Erwerber nichts bereits vor der Veräußerung beteiligt gewesen sein, der Veräußerer muss es danach nicht bleiben. Es genügt, wenn der Veräußerer bis zum Zeitpunkt der Veräußerung (s Rn 706) beteiligt ist und der Erwerber es spätestens mit diesem Zeitpunkt wird (FG Ha v 19.11.2008, 6 K 174/05, EFG 2009, 573).
Einer vorherigen gewerblichen Betätigung des Erwerbers bedarf es hingegen nicht (FG Ha v 19.11.2008, 6 K 174/05, EFG 2009, 573). Eine bestimmte Haltedauer beim Erwerber ist ebenfalls nicht Voraussetzung. Vielmehr wird der Veräußerungsgewinn auch dann fiktiv zu laufendem Gewinn, wenn der Erwerber kurz nach dem Erwerb (30 Minuten!) seiner Mitunternehmerstellung bereits wieder aufgibt oder veräußert (FG Köln v 25.06.2013, 12 K 2008/11, EFG 2015, 1603). Dies ist bei umfassenden betrieblichen Umstrukturierungen unbedingt zu beachten.