Rn. 921
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Nach dem Wortlaut ist nur die Aufgabe eines (vollständigen) Gewerbebetriebs oder eines Anteils im Sinne des § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 o 3 EStG von der Regelung umfasst, also eines (vollständigen) Mitunternehmeranteils oder eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters an einer KGaA. Es besteht in Literatur und Rspr allerdings Einigkeit, dass diese Aufzählung nicht abschließend und § 16 EStG daher bei der Aufgabe von Teilbetrieben ebenso anwendbar ist (dazu s Rn 925) wie bei der Beendigung von Betrieben, die nicht originär gewerblich tätig sind wie zB die Betriebsaufspaltung (dazu s Rn 995).
Rn. 922
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Außerdem gilt die Regelung über § 18 Abs 3 S 2 EStG und § 14 S 2 EStG auch für freiberufliche und land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Zur Anwendung des § 16 EStG bei den anderen betrieblichen Einkunftsarten generell s Rn 29.
a) Betrieb
Rn. 923
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Ein Gewerbebetrieb iSd § 15 Abs 2 S 1 EStG ist dann Gegenstand einer Betriebsaufgabe, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen aufgegeben werden. Zum Begriff des Betriebs iRd § 16 EStG s Rn 151.
Rn. 924
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben, da der Grund und Boden für dessen Betriebsfortführung unerlässlich ist. Eine Betriebsaufgabe liegt daher insbesondere dann vor, wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden (BFH v 20.04.2020, VI S 9/19 (PKH) (NV); BFH v 14.07.2016, IV R 19/13, BFH/NV 2016, 1702).
b) Teilbetrieb
Rn. 925
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Eine Teilbetriebsaufgabe ist in § 16 Abs 3 EStG nicht ausdrücklich geregelt, wird aber von der ganz allgemeinen Meinung als möglich und von § 16 Abs 3 EStG geregelt erachtet (als unstreitig vorausgesetzt in BFH v 17.12.1975, I R 29/74, BStBl II 1976, 224; BFH v 16.09.1966, VI 118–119/65, BStBl III 1967, 70; FG D'dorf v 29.08.2013, 13 K 4451/11 E,G, EFG 2014, 253; Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 456 (Juli 2019); H 16 Abs 3 EStH 2019 "Teilbetriebsaufgabe"). Das aus dem Vergleich zu § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG ableitbare argumentum e contrario überzeugt mE schon deshalb nicht, da der durch das JStG 2010 eingefügte § 16 Abs 3a EStG ersichtlich davon ausgeht, dass auch die Aufgabe eines Teilbetriebs von § 16 Abs 3 EStG umfasst wird. Auch die in § 16 Abs 3 S 2 EStG vorgesehene Möglichkeit der Teilbetriebsübertragung im Rahmen der Realteilung ließe es systemfremd erscheinen, die Regelung zur Betriebsaufgabe nicht auf Teilbetriebe anzuwenden.
Rn. 926
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Teilbetriebsaufgabe kann daher als "Minus" zur Aufgabe eines vollständigen Betriebs angesehen werden. Werden die Voraussetzungen einer (Gesamt-)Betriebsaufgabe verneint, ist daher zu prüfen, ob nicht jedenfalls eine Teilbetriebsaufgabe vorliegt (BFH v 22.10.2014, X R 28/11, BFH/NV 2015, 479). Näher zum Begriff des Teilbetriebs s Rn 201.
Auch die Aufgabe einer 100 %-Beteiligung an einer KapGes stellt die Aufgabe eines Teilbetriebs dar (BFH v 24.06.1982, IV R 151/79, BStBl II 1982, 751).
Rn. 927
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Hat eine Mitunternehmerschaft einen gewerblichen Teilbetrieb und wird dieser aufgegeben, wird zwangsläufig der gesamte Betrieb der Mitunternehmerschaft aufgegeben, wenn diese keine weitere gewerbliche Tätigkeit mehr ausübt (Ende der Abfärbewirkung) und auch nicht gewerblich geprägt iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG ist (s Vorauflage zu § 16 EStG Rz 87 (Hörger/Rapp)).
c) Mitunternehmeranteil
Rn. 928
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils wird erst seit der Änderung des § 16 Abs 3 EStG durch das StEntlG 1999 im Gesetzestext erwähnt. Jedoch war auch schon zuvor nahezu unstreitig, dass auch ein solcher Vorgang privilegiert erfolgen konnte (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 400 (39. Aufl)). Die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils unterscheidet sich von der Aufgabe eines (Teil-)Betriebs durch eine Mitunternehmerschaft dadurch, dass bei Letzterem die Mitunternehmeranteile grundsätzlich bestehen bleiben und nicht untergehen, was jedoch nicht ausschließt, dass sich an die Aufgabe des Betriebs durch die Mitunternehmerschaft auch eine Vollbeendigung der Gesellschaft anschließt.
Rn. 929
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils kann zum einen dadurch erfolgen, dass die mit dem Mitunternehmeranteil häufig identische gesellschaftsrechtliche Beteiligung untergeht. Sie kann aber auch dadurch erfolgen, dass die gesellschaftsrechtliche Beteiligung bestehen bleibt, jedoch ihre steuerliche Qualifikation als mitunternehmerische Beteiligung verliert. Schließlich können auch mitunternehmerische Beteiligungen, die nicht mit einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung korrespondieren, insgesamt untergehen oder jedenfalls ihre steuerliche Qualifikation als mitunternehmerische Beteiligung verlieren.
Rn. 930–940
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
vorläufig frei
d) Weitere Aufgabegegenstände
Rn. 941
Stand: EL...