Rn. 2042

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der Gewerbeertrag wird unter Heranziehung der Vorschriften des EStG und des KStG ermittelt, vgl § 7 S 1 GewStG. Grundsätzlich unterliegen Betriebsveräußerungs- oder -aufgabegewinne nach § 7 S 2 GewStG nicht der GewSt, sofern der Gewinn auf unmittelbar beteiligte natürliche Personen entfällt. Eine Ausnahme hierzu enthält § 18 Abs 3 S 1 UmwStG, wonach bei einem Vermögensübergang von einer KapGes auf eine PersGes oder eine natürliche Person der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung doch der GewSt unterliegt. Hintergrund ist, dass bei einer KapGes ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn immer der GewSt unterliegt. Das soll nicht durch eine vorherige Umwandlung in ein Personenunternehmen unterlaufen werden, weshalb die fünfjährige Behaltefrist Missbräuche vermeiden soll.

 

Rn. 2043

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

In Fällen, in denen es über § 18 Abs 3 S 1 GewStG zu einer solch nachträglichen Belastung mit GewSt kommt, ist der Freibetrag auch dann nicht anzuwenden, wenn der Veräußernde bzw die Mitunternehmer der veräußernden Mitunternehmerschaft die persönlichen Voraussetzungen des § 16 Abs 4 S 1 EStG erfüllen. Im Ergebnis wird mit § 18 Abs 3 S 1 GewStG die GewStPfl auf Ebene der KapGes nachgeholt, weshalb in diesem Anwendungsfall nicht auf die persönlichen Verhältnisse beim veräußernden Personenunternehmen abzustellen ist (BFH v 26.03.2015, IV R 3/12, BStBl II 2016, 553).

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