Rn. 2931
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Die Erbengemeinschaft kann, auch wenn sie grds auf Auseinandersetzung angelegt ist, beliebig lange fortgesetzt werden, vgl auch § 27 HGB. Einen Zwang zur Auseinandersetzung oder zur Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine andere Rechtsform besteht nicht. Allerdings kann jeder Erbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen und diese notfalls durch Zwangsversteigerung des Nachlasses durchsetzen.
a) Schlichte Erbengemeinschaft/fortgesetzte Erbengemeinschaft
Rn. 2932
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Eine Erbengemeinschaft, die nur vorübergehend besteht, wird bis zur Auseinandersetzung als schlichte Erbengemeinschaft bezeichnet. Entschließen die Erben, bis auf weiteres die Einkünfte des Erblassers gemeinsam zu erzielen und das Nachlassvermögen nicht oder nicht vollständig zu verteilen, liegt eine fortgesetzte Erbengemeinschaft vor. Steuerliche Rechtsfolgen knüpfen an diese Unterscheidung nicht an (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 3).
Rn. 2933
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ein zum Nachlass gehörendes Einzelunternehmen wird, zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erblassers, Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft; die Erbengemeinschaft wird ab Erbfall Träger des Unternehmens.
Die Erbengemeinschaft kann das Unternehmen ohne zeitliche Begrenzung fortführen. Die Erbengemeinschaft wird durch die Fortführung nicht automatisch zur OHG, sie kann die bisherige Firma fortführen (§ 22 Abs 2 HGB).
b) Fortsetzung in anderer Rechtsform
Rn. 2934
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Entscheiden sich die Erben, den Nachlass, insbesondere BV, zukünftig gemeinsam zu verwalten, kann dies in fortgesetzter Erbengemeinschaft erfolgen. Die Möglichkeit einer Umwandlung nach dem UmwG, zB in OHG, KG oder GbR im Wege eines Formwechsels ist mangels entsprechender Regelung im UmwG nicht möglich (Vossius in W/M § 191 7 (Juni 2022)), auch die Verschmelzung einer Erbengemeinschaft nach den Regeln des UmwG ist ausgeschlossen (Vossius in W/M § 38, Rz 18 (Juni 2022)). Zur Diskussion um eine Umwandlung außerhalb des UmwG vgl Tamoj/Schiemann, ErbR 2018, 124.
c) Vergleich mit Erbprätendent
Rn. 2935
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Zu den im Rahmen der Einkünftezuordnung zu berücksichtigenden Personen kann auch ein Erbprätendent zählen (s Rn 2624f), wenn dieser zur Beilegung des Streits über die Erbenstellung einen Geldbetrag erhält. Nach Auffassung des BFH steht jedenfalls in den Fällen, in denen es um die Nachfolge in einen PersGes-Anteil geht, diese Person einem Miterben gleich, der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aus der PersGes ausscheidet, wenn diese Person gesellschaftsrechtlich nicht von der Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil ausgeschlossen war (BFH vom 16.05.2013, IV R 15/10, BStBl II 2013, 858).
Rn. 2936–2950
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei