Rn. 719
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Bei den nachfolgenden Einzelfällen geht es darum, ob ihre Auswirkungen noch in der Schlussbilanz mit Auswirkungen auf den laufenden Gewinn zu erfassen sind oder sie als durch die Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe ausgelöster Geschäftsvorfall eine andere rechtliche Qualifizierung erfahren. Die Rspr orientiert sich dabei an den oben dargestellten Kriterien (s Rn 717).
Rn. 720
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Abschreibungen
In der letzten Schlussbilanz sind AfA regulär, in einem Rumpfgeschäftsjahr zeitanteilig, vorzunehmen (BFH v 19.05.1971, I R 46/70, BStBl II 1971, 688). Die AfA führt zu einer Verringerung des laufenden und gleichermaßen zur Erhöhung des Veräußerungsgewinns (ggf Verringerung des Veräußerungsverlusts).
Rn. 721
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Anlagevermögen
Der Gewinn aus der Veräußerung von WG des AV gehört zum laufenden Gewinn, wenn die Veräußerung Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen Tätigkeit ist (H 16 Abs 9 EStH 2018 "Einheitliches Geschäftskonzept"). Das ist dann der Fall, wenn der insgesamt erwartete Gewinn nur unter Einbeziehung des Verkaufserlöses erzielt werden kann. Der Gewinn aus dem Verkauf des WG kann in einem solchen Fall nicht Bestandteil eines tarifbegünstigten Aufgabegewinns sein, da er im Wesentlichen auf der unveränderten Fortführung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit beruht (BFH v 01.08.2013, IV R 18/11, BStBl II 2013, 910).
Im Ergebnis ist die Abgrenzung des laufenden Gewinns vom Veräußerungsgewinn somit nicht auf das UV beschränkt (dazu s Rn 744).
Rn. 722
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Atypisch stille Gesellschaft
Scheidet ein Gesellschafter im Laufe eines Wj aus einer atypisch stillen Gesellschaft aus, so ist bei der Ermittlung seines Veräußerungsgewinns von dem Kapitalkonto auszugehen, das sich nach Zurechnung des vertragsmäßigen Anteils am laufenden Gewinn auf den Zeitpunkt des Ausscheidens ergibt (BFH v 29.08.1973, I R 242/71, BStBl II 1974, 100). Die im Sonder-BV stehenden GmbH-Geschäftsanteile eines atypisch stillen Gesellschafters einer GmbH & Still können in Anlehnung an § 11 Abs 2 S 2 BewG bei der Betriebsaufgabe als mit dem Wert entnommen angesetzt werden, den ein Mitgesellschafter zuvor bei einer Veräußerung erzielt hat (BFH v 15.10.1998, IV R 18/98, BStBl II 1999, 286).
Rn. 723
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Auflösung steuerfreier Rücklagen
Während der werbenden Tätigkeit rechtmäßig gebildete steuerfreie Rücklagen müssen anlässlich einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe nicht aufgelöst werden, solange die allg Voraussetzungen für die Beibehaltung der Rücklage weiterhin erfüllt sind (R 6b.2 Abs 10 S 1 EStR 2012).
Rn. 724
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Bei IAB und Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (auch idF ab 2016) wirkt eine Auflösung der Rücklage zurück auf die Wj, in denen diese Förderung in Anspruch genommen worden ist (§ 7g Abs 3 EStG), auch für Jahre, die bereits bestandskräftig veranlagt worden sind. Die Auflösung kann daher nicht Teil des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns sein (ebenso: Kobor in H/H/R, § 16 EStG Rz 438 (Februar 2013)). Die Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG aF (bis 2007) ist nach Rspr und FinVerw im Falle einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe aufgrund der konkreten Betriebsbezogenheit der Rücklage erforderlich. Da somit diese Ereignisse ursächlich für die Auflösung sind, ist der daraus resultierende Gewinn Teil des begünstigten Gewinns nach § 16 EStG (BFH v 23.05.2007, X R 35/06, BFH/NV 2007, 1862; BFH v 10.11.2004, XI R 56/03, BFH/NV 2005, 845; BMF v 30.10.2007, BStBl I 2007, 790 Tz 30; Stahl in Korn, § 16 Rz 209 (August 2012); aA FG Mchn v 19.04.2004, 13 K 5543/00, EFG 2005, 274; FG Münster v 20.09.2001, 2 K 7625/00 G, F, EFG 2002, 387).
Eine andere Frage ist, ob der StPfl in dem der Veräußerung oder Aufgabe vorangehenden Wj überhaupt noch eine solche Rücklage bilden darf, wenn er von der bevorstehenden Veräußerung schon weiß (BFH v 20.12.2006, X R 31/03, BStBl II 2007, 862). Dabei kommt es allerdings auf den Zeitpunkt der Bilanzerstellung an (FG Nds v 01.09.2003, 1 K 72/02, EFG 2004, 1355; aA Zeitpunkt der Einreichung des JA beim FA: BMF v 30.10.2007, BStBl I 2007, 790 Tz 12a).
Rn. 725
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR 2012 kann für den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nicht gebildet werden, da idR weder höhere Gewalt noch ein behördlicher Eingriff vorliegen. In den Fällen, in denen ein solches Ereignis zur Betriebsaufgabe führt, müssten die stillen Reserven auf funktionsgleiche WG übertragen werden können, was wiederum das Vorliegen einer tatsächlichen Betriebsaufgabe in Zweifel zieht. Der Ertrag aus der Auflösung einer bereits bestehenden Rücklage gehört nach Auffassung der Rspr, der sich die FinVerw angeschlossen hat, zum Veräußerungsgewinn (BFH v 25.06.1975, I R 201/73, BStBl II 1975, 848; BFH v 17.10.1991, IV R 97/89, BStBl II 1992, 392; H 16 Abs 9 EStH 2018). Das gilt allerdings nicht, wenn im Zeitpunkt der Erstellung de...