Rn. 51

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 16 Abs 1 EStG stellt in Zusammenhang mit Abs 2 die Grundnorm des § 16 EStG dar. Nach § 16 Abs 1 EStG gehören auch (Tatbestand) die Gewinne aus der Veräußerung

  • eines ganzen Gewerbebetriebs (S 1 Nr 1),
  • eines Teilbetriebs (S 1 Nr 1),
  • eines 100 %-Anteils an einer KapGes (S 1 Nr 1 S 2, der diesen einem Teilbetrieb gleichstellt),
  • eines (gesamten) Mitunternehmeranteils (S 1 Nr 2) u
  • eines (gesamten) Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (S 1 Nr 3)

(Rechtsfolge) zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb iSd § 15 EStG.

 

Rn. 52

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Das Tatbestandsmerkmal "(Veräußerungs-)Gewinn" wird in § 16 Abs 2 EStG näher definiert. Dort wird auch der maßgebliche Zeitpunkt der Veräußerung bestimmt.

§ 16 Abs 1 S 2 EStG stellt klar, dass Gewinne aus der Veräußerung von Teilen eines Mitunternehmeranteils o Teilen eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA laufende Gewinne darstellen, u grenzt diese somit von den Veräußerungsgewinnen iSd S 1 ab.

Durch § 16 Abs 3 u 3a EStG wird der Grundtatbestand der Veräußerung erweitert, indem eine Betriebsaufgabe bzw eine Entstrickung eines Betriebs o Teilbetriebs der Veräußerung gleichgestellt wird. Gesetzestechnisch unsystematisch enthalten § 16 Abs 3 S 2ff u Abs 3b EStG Ausnahmen von dieser Gleichstellung, indem die Realteilung bzw die Betriebsverpachtung u -unterbrechung nicht als Betriebsaufgaben gelten. Um dieses Regel-/Ausnahmeverhältnis deutlicher zu machen, hätte man besser die Alternativtatbestände der Betriebsaufgabe u der Entstrickung gemeinschaftlich in einem Absatz geregelt, u sodann die Ausnahmetatbestände (Realteilung, Betriebsverpachtung u -aufgabe) in nachfolgende Absätze aufgenommen. Der tatsächliche (unglückliche) Gesetzesaufbau ist der historischen Entwicklung der Norm geschuldet.

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