Rn. 788

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

§ 16 Abs 2 S 3 EStG betrifft die Veräußerung aller von § 16 Abs 1 EStG erfassten betrieblichen Sachgesamtheiten, also auch einer 100 %-Beteiligung an einer KapGes, und umfasst auch die Veräußerung von Sonder-BV "an sich selbst". Es muss sich allerdings um eine Veräußerung iS einer entgeltlichen Entäußerung des wirtschaftlichen Eigentums handeln.

Bei einer Entnahme ins PV gilt nicht § 16 Abs 2 S 3 EStG, sondern der vorrangig anwendbare § 16 Abs 3 S 7 EStG, so dass es bei der Begünstigung des Gewinns bleibt, da durch den Ansatz des gemeinen Wertes die stillen Reserven aufgedeckt werden, ohne dass (PV!) neues Abschreibungsvolumen geschaffen wird. Flankiert wird dies durch § 6 Abs 1 Nr 5 S 3 EStG.

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