Rn. 3105

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Gehört zum Nachlass ausschließlich BV und wird der Nachlass ohne Zahlung von Abfindungen real zwischen den Miterben geteilt, ist die Aufteilung kein entgeltlicher Vorgang, da es sich weder um einen Tausch von (Miteigentums-)Anteilen an den einzelnen WG des Nachlasses noch um einen Tausch eines Gesamthandsanteils gegen Alleineigentum an den zugeteilten WG, sondern um die Erfüllung des durch die Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisierten gesetzlichen Auseinandersetzungsanspruchs handelt. Durch die Aufteilung können also weder AK noch Veräußerungserlöse entstehen (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837; BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 10; Urbach, KÖSDI 2019, 21 190).

 

Rn. 3106

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Es kommt nicht darauf, wie sich das BV, das die Erben untereinander aufteilen, in der Hand der einzelnen Miterben zusammensetzt. Um die ggf erforderliche Wertanpassung vorzunehmen, kann ein Erbe auch überproportional hohe Verbindlichkeiten übernehmen, ohne dass dies bei ihm zu AK führt (BFH vom 05.07.1990, GrS 2/89, BStBl II 1990, 837).

 

Beispiel: Auseinandersetzung von BV ohne Spitzenausgleich

Im Nachlass befinden sich zwei Einzelunternehmen U1 (Teilwert Aktiva: 1 Mio, FK: 500 EUR) und U2 (Teilwert Aktiva: 1,5 Mio, FK: 0). E2 bekommt U2 und übernimmt zugleich die Schulden aus U1, Erbe 1 erhält das schuldenfreie U1.

Im Ergebnis beträgt der Wert des Nachlasses 2 Mio EUR, von denen jeder Erbe EUR 1 Mio erhält. Die Übertragung erfolgt ohne Spitzenausgleich zu Buchwerten. Es entstehen keine neuen AK und auch kein Veräußerungserlös.

 

Rn. 3107

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Auseinandersetzung ist häufig mit Kosten verbunden (Beratungskosten, Notar- und Grundbuchgebühren, Bewertungsgutachten). Der BMF vertritt die Auffassung, dass bei einem unentgeltlichen Erwerb keine direkt oder im Wege der AfA abziehbaren zusätzlichen Kosten entstehen können (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 10). Der BFH lässt jedoch Erbauseinandersetzungskosten als Anschaffungsnebenkosten zur Absetzung im Wege der AfA zu, wenn sie der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkünfteerzielung dienen (BFH vom 09.07.2013, IX R 43/11, BStBl II 2014, 878).

 

Rn. 3108

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Zur Betriebsaufgabe als mögliche Folge der Auseinandersetzung über BV s Rn 3041.

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