Rn. 158

Stand: EL 138 – ET: 09/2019

Die FinVerw vertritt im UmwStE die Auffassung, dass neben den (funktional-)wesentlichen Betriebsgrundlagen auch die wirtschaftlich dem jeweiligen (Teil-)Betrieb zuordenbaren WG zu übertragen sind (BMF v 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314 Tz 15.02). Diese zusätzliche Anforderung gilt für § 16 EStG nicht, u zwar weder für die Abgrenzung mehrerer Betriebe eines Einzelunternehmers voneinander noch für die Abgrenzung von Einzel-WG bei der Übertragung eines Teilbetriebs.

Anders als im UmwStG ist der Betriebs- u der Teilbetriebsbegriff des § 16 EStG nicht durch eine europäische Richtlinienvorgabe geprägt, wie dies im UmwStG durch die FusionsRL 2009/133/EG der Fall ist, in der der Teilbetrieb legal definiert ist (vgl dort Art 2j). Folglich sind die Begriffe der jeweiligen Norm entsprechend auszulegen; es kommt zu keiner Ausstrahlungswirkung des UmwStG (BFH v 14.09.2005, BFH/NV 2006, 532; BFH v 07.11.2013, BFH/NV 2014, 676; glA Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 141 (38. Aufl); Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 190 (August 2017); Seer in Kirchhof, § 16 EStG Rz 38, 18. Aufl).

Damit sind im Übrigen die wortgleichen Begriffe des EStG u des UmwStG unterschiedlich zu verstehen. Bemerkbar macht sich dies zB bei § 4f Abs 1 EStG, der von einem Teilbetrieb iSd § 16 EStG spricht; Letzterer Zusatz wäre nicht notwendig, gäbe es weiterhin einheitliche Begriffe.

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