Rn. 977

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Für die Betriebsaufgabe ist es erforderlich, alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zu veräußern oder ins PV zu entnehmen (s Rn 954). Daraus lässt sich schließen, dass die Betriebsaufgabe erst, aber auch dann beendet ist, wenn die letzte wesentliche Betriebsgrundlage auf diese Weise verwertet worden ist (BFH v 13.02.1996, VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409; Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 530 (Juli 2019)). Es ist daher nicht erforderlich, dass die nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen auf diese Weise verwertet werden. In dem Zeitpunkt, in dem die Betriebsaufgabe durch die Entnahme bzw Veräußerung der letzten wesentlichen Betriebsaufgabe endet, werden alle noch vorhandenen, nicht wesentlichen Betriebsgrundlagen automatisch ins PV entnommen (BFH v 26.03.1991, VIII R 73/87, BFH/NV 1992, 227; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 188 (39. Aufl)).

 

Rn. 978

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Von der Betriebsaufgabe zu unterschieden ist das Ende der GewStPfl, die bereits mit Einstellung der gewerblichen Tätigkeit entfällt (Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 530 (Juli 2019)).

 

Rn. 979

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Ein uU nur scheinbares Ende des Betriebsaufgabevorgangs liegt vor, wenn der StPfl WG ins PV entnimmt, um sie später "privat" zu veräußern (BFH v 16.09.1966, VI 118–119/65, BStBl III 1967, 70). Hierzu s Rn 958.

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