Rn. 7
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Die Besteuerung des Veräußerungs- bzw Aufgabegewinns war ursprünglich in §§ 30–32 EStG 1925 geregelt (vgl dazu BFH v 19.07.1993, GrS 2/92, BStBl II 1993, 897) und wurde sodann in § 16 EStG 1934 (RStBl 1934, 1261) übernommen.
Durch Gesetze der Besatzungsmächte wurden § 16 Abs 4 und 5 EStG 1934 erst aufgehoben und sodann wieder eingeführt.
Rn. 8
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Durch das StÄndG 1965 v 14.05.1965 (BStBl I 1965, 217) wurde die Veräußerung sämtlicher Anteile einer KapGes einer Teilbetriebsveräußerung gleichgestellt (§ 16 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG).
Das 2. StÄndG 1971 v 10.08.1971 (BStBl I 1971, 373) führte eine Erhöhung des Freibetrags auf DM 30 000 und der Obergrenze auf DM 100 000 ein (§ 16 Abs 4). Für Betriebsveräußerungen wegen Alters oder Berufsunfähigkeit wurden beide Beträge verdoppelt.
IRd EStRefG 1974 v 05.08.1974 (BStBl I 1974, 53) wurde der das Verhältnis von EStG und ErbStG regelnde § 16 Abs 5 EStG aF zugunsten des neu eingeführten § 35 EStG gestrichen.
Durch das StEntlG 1984 v 22.12.1983 (BStBl I 1994, 14) wurde für Betriebsveräußerungen wegen Alters oder Berufsunfähigkeit der Freibetrag auf DM 120 000 und die Obergrenze auf DM 300 000 weiter angehoben.
Das StMBG v 21.12.1993 (BStBl I 1994, 50) führte die Regelungen des § 16 Abs 2 S 3 u Abs 3 S 2 EStG neu ein, wonach Veräußerungs- und Aufgabegewinne als lfd Gewinne zu qualifizieren sind, soweit auf Seiten des Veräußerers und des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer bzw Mitunternehmer sind.
Durch das JStG 1996 v 11.10.1995 (BStBl I 1995, 438) wurde § 16 Abs 4 EStG deutlich eingeschränkt, und durch das JStG 1997 v 20.12.1996 (BStBl I 1996, 1523) wurde ua der Liquidationserlös aus einer 100 %igen Beteiligung aus dem Anwendungsbereich des § 16 EStG herausgenommen, soweit die entsprechenden Erlöse Einkünfte aus KapVerm darstellen.
Rn. 9
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IRd StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999 (BStBl I 1999, 304) wurde § 16 Abs 3 S 1 EStG dahingehend klargestellt, dass als Veräußerung auch die Aufgabe eines Mitunternehmeranteils gilt. Weiterhin wurde als Kompensation für die Aufhebung der Realteilungsgrundsätze in § 16 Abs 3 S 2 EStG die Realteilung einer Mitunternehmerschaft gesetzlich geregelt, die Buchwertfortführung jedoch auf die Fälle der Übertragung eines Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils beschränkt.
Das StSenkG v 23.10.2000 (BStBl I 2000, 1428) führte eine Erhöhung des in § 16 Abs 4 EStG enthaltenen Freibetrags auf DM 1 000 000 ein.
Durch das StEuglG v 19.12.2000 (BStBl I 2001, 3) und das StÄndG 2001 v 20.12.2001 (BStBl I 2001, 3794) wurden die DM-Angaben in § 16 Abs 4 EStG durch Euro-Beträge ersetzt und gerundet.
Durch das UntStFG v 20.12.2001 (BStBl I 2002, 35) wurde die in § 16 Abs 3 S 2 EStG enthaltene Beschränkung bzgl der Realteilung einer Mitunternehmerschaft wieder aufgehoben und die Buchwertfortführung auch für den Fall einer auf die Übertragung einzelner WG gerichteten Realteilung angeordnet. Weiterhin wurde § 16 Abs 1 S 1 u 2 EStG dahingehend ergänzt, dass die Gewinne aus der Veräußerung eines Teilanteils eines Mitunternehmeranteils oder eines Teilanteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA als lfd Gewinne zu qualifizieren sind.
Redaktionelle Änderungen durch zielgerichtetere Verweise in Abs 2 und Abs 3 auf Abs 1 des § 16 EStG wurden durch das 5. StBAG-ÄndG v 23.07.2002 (BStBl I 2002, 714) vorgenommen.
IRd HBeglG 2004 v 29.12.2003 (BStBl I 2004, 120) erfolgte eine Herabsetzung des bis dato geltenden Freibetrags des § 16 Abs 4 EStG auf EUR 45 000 und der Obergrenze auf EUR 136 000.
Rn. 10
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Durch das SEStEG v 07.12.2006 (BStBl I 2007, 4) wurde als Reaktion auf die inhaltlichen Änderungen in den §§ 20ff UmwStG die Regelung des § 16 Abs 5 EStG neu eingefügt, wonach iRd Realteilung einer Mitunternehmerschaft in bestimmten Fällen der Anteilsübertragung rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen ist.
IRd JStG 2010 v 08.12.2010 (BStBl I 2010, 1394) wurde § 16 Abs 3 S 2 Hs 2 EStG neu eingefügt, welcher die entsprechende Geltung des ebenfalls neu eingefügten § 4 Abs 1 S 4 EStG (s §§ 4, 5 Rn 253a (Hoffmann)) für den Fall der Realteilung einer Mitunternehmerschaft anordnet. § 4 Abs 1 S 4 EStG gibt insoweit vor, dass eine Entnahme für betriebsfremde Zwecke auch dann vorliegt, wenn ursprünglich einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnende WG infolge der Realteilung nunmehr einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Korrespondierend dazu bestimmt nunmehr der ebenfalls neu eingeführte § 16 Abs 3a EStG, dass der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands der Betriebsaufgabe gleichstehen. Diese Neuregelung dient der gesetzlichen Kodifizierung der sog finalen Betriebsaufgabe (s § 16 Rn 70 (Rapp)) und ist in allen offenen Fällen anzuwenden (§ 52 Abs 34 S 5 EStG).
Rn. 11
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Die vom BVerfG gerügte formelle Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs 3 S 1 u 3 EStG wurde durch Bestätigung der Norm in dem Best-HBeglG 2004 v 05.04...