Rn. 472
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Leistungen im Zusammenhang mit einer Betriebs-/Mitunternehmeranteilsveräußerung können auch dann zum Veräußerungspreis zählen, wenn sie nicht vom Erwerber des BV stammen oder nicht an den Veräußerer geleistet werden. Entscheidend für die Einbeziehung ist ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Veräußerung. Für diesen ist eine zeitliche und sachliche Nähe zur Veräußerung ein gewichtiges Indiz. Die sachliche Nähe ist dann gegeben, wenn die Leistungen entweder wegen der Übertragung von WG des BV erbracht werden o wegen der Übertragung des Tätigkeitsbereiches (Reiss in K/S/M, § 16 EStG Rz E 26 (August 1992)).
Rn. 473
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Fälle der Leistung von/an Dritte(n) können, müssen aber nicht solche des abgekürzten Zahlungswegs sein (vgl Reiss in K/S/M, § 16 EStG Rz E 24 (August 1992)). Für die Frage, ob eine Zahlung/Leistung zum Veräußerungspreis gehört, kommt es weder auf das Bestehen eines Valutaverhältnisses zwischen Erwerber und Drittem noch auf das Bestehen eines solchen zwischen Veräußerer und einem Dritten an.
Ebenso zum Veräußerungspreis zählt, was ein Dritter leistet, damit der Veräußerer das BV im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Erwerber des BV überträgt (Reiss in K/S/M, § 16 EStG Rz E 24 (August 1992)). Zum Veräußerungspreis gehören daher die Gegenleistung, die der Veräußerer vom Erwerber für die Übertragung erhält, und Leistungen, die der Veräußerer zwar nicht als Gegenleistung, aber im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber oder – ohne dass dies der Erwerber veranlasst hat – von einem Dritten erlangt (BFH v 11.11.2010, IV R 17/08, BStBl II 2011, 716; BFH v 25.06.2009, IV R 3/07, BStBl II 2010, 182).
Rn. 474
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Keine Leistung eines Erwerbers oder eines Dritten liegt vor, wenn sich eine Vermögensmehrung beim Veräußerer als rein rechnerisch bzw buchungstechnisch bedingt erweist (Rücklagenauflösung); es fehlt an einem von außen kommenden Veräußerungspreis (BFH v 26.06.1990, VIII R 221/85, BStBl II 1990, 978).
ba) Leistungen an Veräußerer
Rn. 475
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Alles, was der Veräußerer im Zusammenhang mit der Veräußerung vom Erwerber erhält, zählt zum Veräußerungspreis iSv § 16 Abs 2 EStG (BFH v 29.10.1970, IV R 141/67, BStBl II 1971, 92).
Veräußerer ist auch der verstorbene Gesellschafter (und nicht: seine Erben), wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass bereits der verstorbene Gesellschafter als mit dem Tod ausgeschieden und damit als Abfindungsberechtigter angesehen werden muss. Die aufgrund des Gesellschaftsvertrages von der Fortführung der Gesellschaft ausgeschlossenen Erben werden nicht Gesellschafter und erben lediglich den Abfindungsanspruch. Der Veräußerungsgewinn ist daher bereits in der Person des verstorbenen Gesellschafters entstanden; maßgeblich ist insoweit die zivilrechtliche Gestaltung (BFH v 26.07.1963, VI 353, 354/62 U, BStBl III 1963, 481).
bb) Leistung durch Dritte
Rn. 476
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Bei Leistungen eines Dritten kommt es nicht darauf an, ob sie auf oder ohne Veranlassung des Erwerbers erfolgen (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 271 (38. Aufl); aA (nur soweit Erwerber dies nicht veranlasst hat): BFH v 17.09.2014, IV R 33/11, BStBl II 2015, 717), entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang (s Rn 505).
Gestattet der Veräußerer dem Erwerber gegen Zahlung eines Reuegelds und unter der Bedingung, dass ein Verkauf stattdessen an einen Dritten zustande kommt, den Rücktritt vom Kaufvertrag, zählt dieses Reuegeld zum Veräußerungspreis, vorausgesetzt, es kommt tatsächlich zur Veräußerung (ansonsten laufender Gewinn) (BFH v 26.10.1961, IV 360/60 U, BStBl III 1962, 220).
Erhält ein Arzt bei der Veräußerung seiner freiberuflichen Praxis neben dem Entgelt von dritter Seite zusätzlich eine monatliche Ausscheidungsprämie für den Verzicht auf die kassenärztliche Zulassung, so steht auch dieses – nicht vom Erwerber stammende – Entgelt im Zusammenhang mit der Praxisveräußerung und gehört zum Veräußerungspreis (BFH v 07.11.1991, IV R 14/90, BStBl II 1992, 457). Auch für solche wiederkehrenden Zahlungen eines Dritten kann ein Wahlrecht zwischen laufender Besteuerung und einmaliger Sofortbesteuerung bestehen (dazu s Rn 528; BFH v 26.04.2018, III R 12/17, BFH/NV 2018, 948; BFH v 07.11.1991, IV R 14/90, BStBl II 1992, 457), jedoch dann nicht, wenn eine Vorruhestandsbeihilfe nur für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren gezahlt werden sollte (FG Sachsen v 12.06.2014, 4 K 225/09). Entscheidend ist immer der innere wirtschaftliche Zusammenhang, so dass auch zB staatliche Ausfuhrvergütungen, die für WG, die iRd Veräußerung exportiert werden, oder Entschädigungsleistungen eines Versicherers einzubeziehen sind, wenn das den Schaden begründende Ereignis Auslöser der Betriebsaufgabe oder der Veräußerung des Restbetriebs ist (Reiss in K/S/M, § 16 EStG E 28 (August 1992)).
Rn. 477
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Wird anlässlich der Auflösung einer Gemeinschaftspraxis ein Paket von Versorgungszusagen für...