Rn. 1408
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Eine unechte Realteilung liegt in Abgrenzung zur echten Realteilung vor, wenn ein oder mehrere Mitunternehmer ausscheiden, ohne dass die Mitunternehmerschaft, zB durch Anwachsung auf den letzten verbleibenden Mitunternehmer, aufgelöst wird (BFH v 16.03.2017, IV R 31/14, BStBl II 2019, 24; FG Nbg v 21.02.2018, 4 K 1425/15, EFG 2018, 1969; FG Münster v 29.01.2015, 12 K 3033/14 F, EFG 2015, 915; Gragert, NWB 2019, 476; BMF v 19.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10002, BStBl I 2019, 6 Tz 2). Eine Realteilung liegt aber nur dann vor, wenn der ausscheidende Mitunternehmer WG jedenfalls auch in ein anderes BV überträgt. Entnimmt er WG ausschließlich in sein PV, kommt es nicht zu einer Realteilung, vielmehr erzielt der ausscheidende Mitunternehmer einen Veräußerungsgewinn (Demuth, KÖSDI 2019, 21 402).
Rn. 1409
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die unechte Realteilung ist somit eine Form der Sachwertabfindung, die vor der Fortentwicklung der Rspr des BFH zu einem Veräußerungserlös bei dem ausscheidenden Mitunternehmer geführt hatte (Gossert/Liepert/Sahm, DStZ 2019, 201; Wendt, FR 2016, 536; vgl auch BFH v 17.09.2015, III R 49/13, BStBl II 2017, 37). Soweit der ausscheidende Mitunternehmer durch WG der bisherigen Mitunternehmerschaft entschädigt wird (zur Übernahme von Sonder-BV s Rn 1503) und soweit kein Spitzenausgleich "von außen" erfolgt, kann eine Aufdeckung der stillen Reserven jedenfalls dann vermieden werden, wenn der Ausscheidende eine betriebliche Tätigkeit fortsetzt und hierfür die übertragenen WG nutzt.
Rn. 1410
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Das Ausscheiden eines Mitunternehmers gegen Übernahme von Einzel-WG oder Sachgesamtheiten, die in ein eigenes Einzel-BV oder in das Sonder-BV bei einer anderen Mitunternehmerschaft übertragen werden, stellt nach Auffassung der Rspr einen Sonderfall der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils dar (BFH v 02.10.2018, IV R 24/15, BFH/NV 2019, 516; BFH v 17.09.2015, III R 49/13, BStBl II 2017, 37; BFH v 30.03.2017, IV R 11/15, BStBl II 2019, 29; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 535 (39. Aufl); Schmidt/Siegmund, NWB 2017, 3926). Damit erhält der Verweis in § 16 Abs 3 S 1 EStG auf § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG eine eigenständige Bedeutung, und der Tatbestand der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils wird klar umrissen (BFH v 30.03.2017, IV R 11/15, BStBl II 2019, 29; Wiese/Lukas, DStR 2016, 1078).
Zu anderen möglichen Fällen der Aufgabe eines Mitunternehmeranteils s Rn 928. Zum Ausscheiden aus einer zweigliedrigen PersGes s Rn 1413.
Rn. 1411
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Diese Erleichterung der Umstrukturierung von PersGes betrifft nicht nur die Abfindung mit betrieblichen Sachgesamtheiten, insbesondere Teilbetrieben, sondern ist auch möglich, wenn ausschließlich oder zusätzlich Einzel-WG übertragen werden (BFH v 02.10.2018, IV R 24/15, BFH/NV 2019, 516; BFH v 30.03.2017, IV R 11/15, BStBl II 2019, 29). Da es die Rspr zudem zulässt, Teilbetriebe auch mit liquiden Mitteln der Mitunternehmerschaft aufzuwerten und somit in gewissem Umfang einen steuerschädlichen Spitzenausgleich zu vermeiden, bedeutet diese Rspr-Entwicklung eine erhebliche Erleichterung für die Praxis.
Rn. 1412
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Meines Erachtens ist es nicht erforderlich, dass jeder ausscheidende Mitunternehmer WG in sein BV überträgt. Eine unechte Realteilung liegt vielmehr auch dann vor, wenn ein Mitunternehmer WG (zB Pkw) lediglich ins PV geführt, solange zumindest ein Mitunternehmer auch eine Übertragung in ein BV vornimmt. Soweit WG ins PV übernommen werden, erzielt der ausscheidende Mitunternehmer einen Veräußerungsgewinn (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 2).