Rn. 476
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Bei Leistungen eines Dritten kommt es nicht darauf an, ob sie auf oder ohne Veranlassung des Erwerbers erfolgen (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 271 (38. Aufl); aA (nur soweit Erwerber dies nicht veranlasst hat): BFH v 17.09.2014, IV R 33/11, BStBl II 2015, 717), entscheidend ist der wirtschaftliche Zusammenhang (s Rn 505).
Gestattet der Veräußerer dem Erwerber gegen Zahlung eines Reuegelds und unter der Bedingung, dass ein Verkauf stattdessen an einen Dritten zustande kommt, den Rücktritt vom Kaufvertrag, zählt dieses Reuegeld zum Veräußerungspreis, vorausgesetzt, es kommt tatsächlich zur Veräußerung (ansonsten laufender Gewinn) (BFH v 26.10.1961, IV 360/60 U, BStBl III 1962, 220).
Erhält ein Arzt bei der Veräußerung seiner freiberuflichen Praxis neben dem Entgelt von dritter Seite zusätzlich eine monatliche Ausscheidungsprämie für den Verzicht auf die kassenärztliche Zulassung, so steht auch dieses – nicht vom Erwerber stammende – Entgelt im Zusammenhang mit der Praxisveräußerung und gehört zum Veräußerungspreis (BFH v 07.11.1991, IV R 14/90, BStBl II 1992, 457). Auch für solche wiederkehrenden Zahlungen eines Dritten kann ein Wahlrecht zwischen laufender Besteuerung und einmaliger Sofortbesteuerung bestehen (dazu s Rn 528; BFH v 26.04.2018, III R 12/17, BFH/NV 2018, 948; BFH v 07.11.1991, IV R 14/90, BStBl II 1992, 457), jedoch dann nicht, wenn eine Vorruhestandsbeihilfe nur für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren gezahlt werden sollte (FG Sachsen v 12.06.2014, 4 K 225/09). Entscheidend ist immer der innere wirtschaftliche Zusammenhang, so dass auch zB staatliche Ausfuhrvergütungen, die für WG, die iRd Veräußerung exportiert werden, oder Entschädigungsleistungen eines Versicherers einzubeziehen sind, wenn das den Schaden begründende Ereignis Auslöser der Betriebsaufgabe oder der Veräußerung des Restbetriebs ist (Reiss in K/S/M, § 16 EStG E 28 (August 1992)).
Rn. 477
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Wird anlässlich der Auflösung einer Gemeinschaftspraxis ein Paket von Versorgungszusagen für Mitarbeiter gekündigt, ist der daraus resultierende Gewinn kein Veräußerungspreis und nicht tarifbegünstigt, vielmehr laufender Gewinn, wenn von vornherein erkennbar war, dass die Versorgungszusagen sowieso erst (lange) nach der voraussichtlichen Berufstätigkeit der Ärzte fällig werden sollten. Insoweit steht die Auflösung nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung, sondern erfolgt aufgrund gesonderten Willensentschlusses. Daran ändert auch der Umstand nicht, dass die Fortsetzung des Versorgungswerks durch den Nachfolger uU unmöglich gewesen wäre (FG Münster v 10.09.2002, 1 K 3648/01, EFG 2003, 39).
Schließt der Erwerber eines Kommanditanteils eine Rückdeckungsversicherung ab, in die er in Höhe des Kaufpreises für den Mitunternehmeranteil Einmalbeiträge zahlt, so sind die wiederkehrenden Zahlungen aus dieser Versicherung an den Veräußerer Teil des Kaufpreises (BFH v 26.04.2018, III R 12/17, BFH/NV 2018, 948); ebenso der Barwert einer öffentlichen Vorruhestandsbeihilfe, die einem Gesellschafter einer Einkünfte aus LuF erzielenden GbR im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der GbR gewährt wird (FG Sachsen v 12.06.2014, 4 K 225/09).
Rn. 478
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Entgelt von dritter Seite sind schließlich auch die aus einer Mitunternehmerschaft stammenden Abfindungsbeträge, auch wenn steuerlich der Austritt aus einer Mitunternehmerschaft gegen Abfindungszahlung als Veräußerung des Mitunternehmeranteils an die verbleibenden Mitunternehmer zu qualifizieren ist (BFH v 09.07.2015, IV R 19/12, BStBl II 2015, 954); erfolgt die Abfindung durch Überlassung von WG des BV o von betrieblichen Einheiten sind jedoch die Voraussetzungen einer Realteilung/Aufgabe eines Mitunternehmeranteils vorrangig zu prüfen (BFH v 30.03.2017, IV R 11/15, BFH/NV 2017, 1125; BMF v 19.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10002, BStBl I 2019, 6).
In die gleiche Richtung geht das BFH-Urt v 27.10.2015, wonach der Anspruch auf einen Gewinnanteil einer Mitunternehmerschaft, den der Altgesellschafter dafür enthält, dass der Neugesellschafter teilweise auf seinen Gewinnanteil zugunsten des Veräußernden verzichtet, Veräußerungspreis ist. Insoweit tilgt der Neugesellschafter nämlich seine Kaufpreisverpflichtung gegenüber dem Veräußerer; ein bloßer Transfer laufender Gewinnanteile liegt nicht vor (BFH v 27.10.2015, VIII R 47/12, BStBl II 2016, 600). Dieser Gewinnanteil ist jedoch steuerlich zunächst dem Neugesellschafter als laufender Gewinn zuzurechnen; insoweit stellt sich eine entsprechende vertragliche Abrede lediglich als abgekürzter Zahlungsweg dar (BFH v 27.10.2015, VIII R 47/12, BStBl II 2016, 600).
Rn. 479
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Eine im Rahmen einer Betriebsaufgabe seitens einer Versicherung gezahlte Entschädigung für zerstörte oder beschädigte Gegenstände des AV ist Teil des begünstigten Betriebsaufgabegewinns, wenn das die Zerstörung auslösende Ereignis in engem zeitlichen Zusammenhang zur Betriebsaufgabe ...