Rn. 1413

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Umstritten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen das Ausscheiden des vorletzten Mitunternehmers aus einer PersGes eine echte oder eine unechte Realteilung darstellt. Die FinVerw sieht hierin eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Mitunternehmerschaft und damit einen Fall der echten Realteilung, auch dann, wenn der Betrieb von dem verbleibenden Mitunternehmer in Form eines Einzelunternehmens fortgesetzt wird (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 1; ebenso Günther, ErbStB 2019, 57). Unter der Prämisse der Rspr, dass eine Betriebsaufgabe (auch) dann vorliegt, wenn der Betrieb zwar in seiner Gesamtheit fortgesetzt wird, jedoch aufhört, gerade der gewerblichen (betrieblichen) Tätigkeit der Mitunternehmerschaft zu dienen, der der Betrieb bislang zugerechnet wird (vgl BFH v 16.03.2017, IV R 31/14, BStBl II 2019, 24), ist diese Schlussfolgerung konsequent (Gragert, NWB 2019, 476). Auch wenn der BFH ausschließlich darauf abstellt, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird (BFH v 16.03.2017, IV R 31/14, BStBl II 2019, 24), bleibt doch unklar, ob dies auch dann gilt, wenn ein Mitunternehmer den Betrieb übernimmt und die anderen Mitunternehmer ausschließlich Einzel-WG, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, übernehmen (vgl auch Demuth, KÖSDI 2019, 21 402).

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