1. Zivilrechtliche Vorbemerkung
Rn. 2901
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen nebst Schulden auf den Erben bzw die Erbengemeinschaft über (Universalsukzession), s Rn 2601. Gibt es nur einen Erben/eine Erbin, erzielt diese zukünftig der Art der Einkünfte nach die gleichen Einkünfte wie bisher der Erblasser. Zu Einzelheiten s Rn 2911f.
Rn. 2902
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Mehrere Erben bilden zwingend eine Erbengemeinschaft. Bei dieser handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft nach §§ 2032f BGB, die prinzipiell auf Auflösung und Verteilung des Nachlasses angelegt ist. Mitglieder sind alle Erben, gleich, ob sie aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge in die Erbenstellung berufen werden. Es gibt nur eine, nicht mehrere Erbengemeinschaften, s Rn 3081.
Das Vermögen der Erbengemeinschaft umfasst den gesamten Nachlass. Zu Ausnahmen bei zum Nachlass gehörenden Anteilen an PersGes s Rn 2751f. Über einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand können die Erben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs 1 BGB, § 2033 Abs 2 BGB), der einzelne Erbe kann jedoch über seinen Anteil insgesamt verfügen, der Verfügungsvertrag bedarf dabei der notariellen Beurkundung, § 2033 Abs 1 BGB, s Rn 3301. Den Miterben steht ein Vorkaufsrecht nach §§ 2034f BGB zu. Zu den Voraussetzungen der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos bei den Miterben vgl auch Ausführungen von Bitz (s § 15 Rn 56).
Rn. 2903
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Solange die Erbengemeinschaft besteht, wird das Vermögen, soweit keine Testamentsvollstreckung angeordnet ist, von den Erben gemeinschaftlich verwaltet (BMF vom 14.03.2006, IV B 2 – S 2242–7/06, BStBl I 2006, 253 Tz 2). Entscheidungen werden mit Mehrheit der Erben getroffen, wobei sich deren Stimmquote nach der Höhe des Erbteils bemisst. Maßnahmen, die über die normale Verwaltung hinausgehen, müssen einstimmig beschlossen werden.
Rn. 2904
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Den Erben stehen, trifft der Erblasser keine anderweitige wirksame Anordnung, die Erträge der Erbengemeinschaft entsprechend ihrer Quote zu (§ 2038 Abs 2 S 2 BGB, § 743 BGB).
Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, § 2042 BGB, soweit der Erblasser die Auseinandersetzung nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen hat (§ 2044 Abs 1 BGB) oder andere Gründe die Auseinandersetzung zwingend ausschließen oder aufschieben (§§ 2043f BGB).
Rn. 2905
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Obwohl die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung ausgerichtet ist, ist es möglich, die Erbengemeinschaft ohne zeitliche Begrenzung fortzusetzen (BFH vom 21.12.2021, IV R 13/19, BFH/NV 2022, 414). Es gibt weder aus rechtlichen noch aus steuerlichen Gründen eine Höchstdauer der Erbengemeinschaft.
Rn. 2906
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Gehören zum Nachlass Anteile an einer PersGes und greift eine einfache oder qualifizierte Nachfolgeklausel (s Rn 2751), dann geht der Anteil an der PersGes unmittelbar – ohne Umweg über die Erbengemeinschaft – auf den gesellschaftsvertraglich Berechtigten und gesetzlich oder testamentarisch vorgesehenen Erben über, bei mehreren Erben erfolgt automatisch eine Teilung des Anteils und direkte Beteiligung der Erben an dem auf sie jeweils entfallenden Anteil an dem PersGes-Anteil.
Rn. 2907
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Die Erbengemeinschaft gehört nach § 3 UmwG grds nicht zu den umwandlungsfähigen Rechtsträgern. Eine analoge Anwendung der umwandlungsrechtlichen Vorschriften scheidet aus, insbesondere können Erbengemeinschaften nicht mittels Formwechsels nach § 191 UmwG in eine andere Rechtsform umgewandelt werden (Vossius in W/M, § 191, Rz 7 (Juni 2022)).
Rn. 2908–2910
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vorläufig frei
2. Rechtsnachfolge durch Alleinerben
Rn. 2911
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Gibt es nur einen gesetzlichen oder testamentarischen Erben, so erzielt dieser grds ab dem Zeitpunkt des Erbfalls der Einkunftsart nach die gleichen Einkünfte, die auch der Erblasser erzielte. Die Qualifikation der Einkünfte bleibt dabei unverändert. Besonderheiten können sich jedoch in einzelnen Konstellationen ergeben
a) Fehlende berufliche Qualifikation
Rn. 2912
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Hat der Erblasser Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt, so kann der Alleinerbe diese Tätigkeit als solche nur fortsetzen, wenn er die entsprechende berufliche Qualifikation selbst aufweist. Die Freiberuflichkeit als solche stellt keine Vermögensposition dar, sondern eine höchstpersönliche Eigenschaft, die nicht, auch nicht nach § 45 AO, vererbbar ist (FG Köln vom 24.06.2015, 14 K 1130/13, EFG 2015, 1923).
Rn. 2913
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Ist der Alleinerbe somit ein Berufsfremder, erzielt er keine Einkünfte mehr aus § 18 EStG, sondern – zwingend – Einkünfte aus Gewerbebetrieb (FG Köln vom 24.06.2015, 14 K 1130/13, EFG 2015, 1923). Dem steht nicht entgegen, dass die Fortführung des freiberuflichen Unternehmens unter Umständen berufsrechtswidrig ist und zeitnah untersagt werden kann. Wird die Tätigkeit verbotswidrig ausgeübt, sind die daraus erzielten Einkünfte dennoch nach § 15 Abs 1 EStG steuerbar, vgl auch § 40 AO.