Rn. 484
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
In inhaltlicher Hinsicht führt der Kaufpreis zur Erhöhung der (betrieblichen oder privaten) Aktiva und/oder der Verringerung privater Passiva, beim Veräußerer und/oder bei Dritten. Zum Wegfall eines negativen Kapitalkontos s Rn 591ff. Der Kaufpreis kann in Geld oder geldwerten Gütern oder Leistungen bestehen (Reiss in K/S/M, § 16 EStG E 24 (August 1992)), letzterenfalls muss die Gegenleistung bewertet werden (dazu s Rn 542).
Abzugrenzen ist der Kaufpreis von einem Entgelt für Vorgänge, die zwar in einem zeitlichen, nicht aber wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung erfolgen. Nur das Entgelt ieS (s Rn 453) oder das, was zum Veräußerungspreis iwS gehört, steht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebs/Mitunternehmeranteils, s Rn 462f. Für das Vorliegen gesondert zu beurteilender Austauschvorgänge müssen aber konkrete Anhaltspunkte feststellbar sein (BFH v 12.01.1983, IV R 180/80, BStBl II 1983, 595). Zur Abgrenzung s Rn 505.
ca) Erhöhung der Aktiva
Rn. 485
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Der Veräußerungspreis umfasst neben dem Kaufpreis alle sonstigen Vorteile in Geld oder Geldeswert, die dem Veräußerer aus Anlass der (teil-)entgeltlichen Veräußerung zufließen (FG BBg v 05.06.2018, 5 K 5291/16). Dabei ist nicht formal darauf abzustellen, was beim Veräußerer (oder ggf einem Dritten, s Rn 480) ankommt, sondern, unter Würdigung aller Umstände, darauf, was nach der vertraglichen Gestaltung bei diesem verbleibt. Ist von vornherein beabsichtigt, dass der Veräußerer dem Erwerber einen Teil des Veräußerungserlöses "zurück"schenkt, gehört dieser Betrag von Anfang an nicht zum Veräußerungserlös (BFH v 22.10.2013, X R 14/11, BStBl II 2014, 158). Dies kann mE dazu führen, dass die Übertragung nicht mehr als (teil-)entgeltlich angesehen werden kann.
Rn. 486
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Ohne Belang ist, ob der Veräußerungserlös in das PV o BV des Übertragenden gelangt (hierzu s Rn 563ff; BFH v 27.10.2015, VIII R 47/12, BStBl II 2016, 600). Ein Kaufpreis oder eine Kaufpreisrate liegt nur dann vor, wenn die Gegenleistung, bezogen auf den Zeitpunkt der Übertragung des Betriebs/der Mitunternehmeranteile, bestimmt oder zumindest bestimmbar ist, ansonsten kann keine synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung angenommen werden (FG D'dorf v 11.10.2012, 11 K 4736/07, EFG 2013, 287).
cb) Verringerung/Übernahme betrieblicher "Passiva"
Rn. 487
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Mittlerweile geklärt ist, dass die Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten durch den Erwerber kein Veräußerungsentgelt darstellt, da der (Teil-)Betrieb als Ganzes mit Aktiva und Passiva übergeht, somit nach der Nettomethode (zum Streitstand s Rn 715f) nur der Saldo des BV Gegenstand der Veräußerung ist (BFH v 27.09.2006, X B 71/06, BFH/NV 2007, 37; BFH v 16.12.1992, XI R 34/92, BStBl II 1993, 436; FG Mchn v 28.10.2013, 7 K 2500/10, EFG 2013, 334). Übernimmt der Erwerber ausschließlich betriebliche Verbindlichkeiten und leistet keinen weiteren Kaufpreis, ist die Übertragung insgesamt unentgeltlich und unterfällt § 6 Abs 3 EStG (Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 268 (38. Aufl)), es liegt dann weder eine Betriebsveräußerung noch eine Betriebsaufgabe oder eine Entnahme vor (BFH v 05.07.1990, GrS 4–6/89, BStBl II 1990, 847). Betriebliche Verbindlichkeiten gehen nicht auf den Erwerber über, wenn sich dies aus den Umständen, zB der getroffenen Vereinbarung, ergibt (FG Mchn v 28.10.2013, 7 K 2500/10, EFG 2013, 334). Sie verbleiben dann beim Veräußerer und werden, wenn ansonsten kein Rest-BV vorhanden ist, zu PV.
Rn. 488
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Kein Entgelt ist auch die Übernahme betrieblicher Verbindlichkeiten, die zurecht nicht bilanziert sind (zB Drohverlustrückstellungen). Diese sind nicht wie bei der Übernahme privater Verbindlichkeiten entgelterhöhend anzusetzen (dazu s Rn 490), sondern bleiben unberücksichtigt. Die Verbindlichkeit/Rückstellung hat sich bereits kaufpreismindernd endgültig realisiert und wird insoweit zu Recht steuerwirksam, was durch eine Hinzurechnung zum Veräußerungspreis nicht konterkariert werden darf (BFH v 17.10.2007, I R 61/06, BStBl II 2008, 555; anders noch Vorinstanz FG BdW v 02.06.2005, 6 K 247/03, EFG 2005, 1715; FG SAnh v 25.09.2014, 6 K 1008/08); ansonsten käme es zu einer interpersonellen Verschiebung von Verlusten (Ley, DStR 2007, 589–595).
Ab 2013 sind zusätzlich jedoch § 4f Abs 1 u 2 EStG zu beachten, die der Verlustrealisierung beim Veräußerer entgegenwirken. Beim Erwerber greift vorrangig die Aktivierungspflicht nach § 6 Abs 1 Nr 7 EStG (BFH v 16.12.2009, I R 102/08, BStBl II 2011, 566), wobei die ursprünglichen Passivierungsverbote/-beschränkungen beim Erwerber über § 5 Abs 7 EStG durchschlagen.
Rn. 489
Stand: EL 138 – ET: 09/2019
Soweit eine betriebliche Verbindlichkeit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erlassen wird, erhöht dies den Veräußerungs- oder Aufgabegewinn (BFH v 26.01.1989, IV R 86/87, BStBl II 1989, 456). Zur Übernahme eines negativen Kapitalkontos durch den Erwerber s Rn 491.
cc) Verringerung/Übernahme privater "Passiva"
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