Rn. 1805

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die gesetzliche Regelung geht zu weit, da sie, anders als § 6 Abs 5 S 5 EStG (vgl Hess, DStR 2006, 777; Rogall/Stangl, FR 2006, 345), nicht berücksichtigt, inwieweit Körperschaften im Sinne des § 1 KStG bereits an der realgeteilten Mitunternehmerschaft beteiligt sind. Zu Recht schränkt BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 11 die Aufdeckung der stillen Reserven daher teilweise ein ("insoweit"), und zwar in dem Umfang, in dem die Körperschaft, in deren BV das Einzel-WG übertragen wird, bereits zuvor mittelbar oder unmittelbar an den übertragenen WG beteiligt war (ebenso Schallmoser in Blümich, § 16 EStG Rz 416 (Juli 2019)). Diese Anlehnung an § 6 Abs 5 S 5 EStG begünstigt den StPfl im Vergleich zum Gesetzeswortlaut.

 

Rn. 1806

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

§ 16 Abs 3 S 4 EStG hat keinen Anwendungsbereich, wenn an der real geteilten Mitunternehmerschaft ausschließlich Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind (BMF v 19.12.2018, BStBl I 2019, 6 Tz 11; Wacker in Schmidt, § 16 EStG Rz 555 (39. Aufl)), da in diesem Falle stille Reserven nicht in den Anwendungsbereich des Teileinkünfteverfahren erstmalig überführt werden. Dennoch ist die Regelung im BMF-Schreiben entgegen Schell, BB 2006, 1026, nicht überflüssig, da der Gesetzeswortlaut die bisherige Beteiligung von Körperschaftsteuersubjekten gar nicht berücksichtigt.

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